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2.  Abtheilung:  Muster.

—  Ich  —  Wir  —,  .  .  .  ..  bewillige,  daß  d..
als  Eigenthümer  diese  .Trennstück.  in  das  Grundbuch
eingetragen  werde.

D.  .  .  .  .  .  ..  erklärte  .:

—  Ich  —  Wir  —  beantrage  :

1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch  einzutragen,


2.  d  Trennstück—  auf  ein  neues  Grundbuchblatt
  —

—  auf  Band  ..  Blatt  Nr.  des  Grundbuchs
von  —  zu  übertragen.

Die  Kosten

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt
hatte,  welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde
liege,  und  demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden
Falle  bei  Aufnahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
  der  Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als
der  Auflassungsstempel,  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde
wollen  wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wem
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
  aber  nicht  vorgelegten  Urkunde  gesetzlich  erforderliche
  Stempel  außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen
sei  oder,  wenn  er  bereits  verwendet  worden  sei,  nicht
erstattet  werden  könne.  Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner
in  Gemäßheit  des  §  13  Abs.  2  und  des  §  16  Abs.2
der  Allgemeinen  Verfügung  vom  29.  Februar  1896
(Justizministerialblatt  Seite  63)  über  die  Bestimmungen
für  die  Werthberechnung  und  über  die  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.

Die  Betheiligten  erklärten:

Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung
beträgt  ..  .  .  4