2.  Abtheilung:  Muster.  883

Nr.  20.

Antrag  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs.

gl.  Theil  I  S.  228,  229,  88  13,  14,  22  G.B.O.,  §8  866,  877,
792,  896  C.P.O.,  §  894  B.  G.  B.  8  58  Nr.  2,  59,  65  G.K.G.

In  der  Anlage  überreiche  ich

I.  das  mit  Zustellungsurkunde  versehene,  vorläufig  vollstreckbare
Urtheil  des  Königl.  Landgerichts  I  zu  Berlin  vom  1.  April
1900  betreffend  die  Verurtheilung  des  Kaufmanns  Heinrich
Müller  zur  Zahlung  von  10  000  Mark  nebst  4%  Zinsen
seit  dem  1.  Januar  1900.

2.  die  Bescheinigung  der  Hinterlegungsstelle  über  die  erfolgte
Hinterlegung  der  im  Urtheil  genannten  Sicherheitsleistung
mit  Zustellungsurkunde  vom  28.  März  1900.

3.  den  Erbschein  des  Kgl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  darüber,
daß  der  Verurtheilte,  der  Kaufmann  Heinrich  Müller,  der
alleinige  Erbe  seines  am  1.  Januar  1900  verstorbenen  Vaters  ist.

Der  letztere  ist  eingetragener  Eigenthümer  des  zu  Berlin  belegenen
im  Grundbuche  von  den  Umgebungen  Bd.  II  Blatt  Nr.  12  verzeichneten
  Grundstücks.  «

Der  Beklagte  hat  bisher  das  Grundbuch  nicht  berichtigt.

Ich  beantrage:

1.  die  Eintragung  des  Kaufmanns  Heinrich  Müller  als  Eigenthümer
  des  oben  genannten  Grundstücks  auf  Grund  des  überreichten
  Erbscheins;

2.  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  für  mich  wegen  der
aus  dem  überreichten  vollstreckbaren  Urtheil  sich  ergebenden
Urtheilssumme  nebst  Zinsen.

Anm.  1.  Der  Antrag  bedarf  keiner  Beglaubigung  (8  30  G.B.O).

Anm.  2.  Wird  das  Urtheil  in  der  Berufungsinstanz  aufgehoben,  so  erwirbt
  der  Eigenthümer  die  Hypothek.  (6  868  Abs.  1  C.  P.O.  vgl.  oben  S.  719).
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