2.  Abtheilung:  Muster.  885

halbjährlichen  Theilen  am  Ersten  eines  jeden  Halbjahres  zu  entrichten,
eingetragen  wird.

Der  Erschienene  zu  1)  nahm  diese  Bewilligung  an.
Den  Werth  des  Erbbaurechts  gaben  die  Erschienenen  auf
2000  Mark  an.
Kosten  übernehme  ich,  der  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann.

–

Anm.  1.  Die  Eintragung  erfolgt  in  der  zweiten  Abtheilung  Spalte  3
zu  den  laufenden  Nummern  z.  B.:
„Ein  Erbbaurecht  für  den  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann  zu  Friedrichsfelde
  unter  Bezugnahme  auf  die  Bewilligung  vom  10.  Januar
1900.  Eingetragen  am  12.  Januar  1900.“
In  Spalte  5  Abth.  II  würde  dann  einzutragen  sein:
„Für  das  Erbbaurecht  ist  das  Blatt  15  Bd.  VIII  dieses  Grundbuchs
  angelegt.  Eingetragen  aun  *  (Vgl.  Probeeintragung
im  amtlichen  Formular.)
Anm.  2.  Die  Löschung  des  Erbbaurechts  regelt  sich  nach  88  875,  876
1017  Abs.  2,  wie  bei  den  übrigen  begrenzten  Rechten  vgl.  Th.  I  S.  371.

Nr.  22.
Die  Uebertragung  eines  Erbbaurechts.

Vgl.  Theil  I  S.  369  Nr.  3,  §  1017  Abs.  2  B.  G.B.,  Art.  26
Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  (vgl.  noch  Art.  26—28  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.,
§&amp;  43,  57,  58,  67  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  8  St.  St.  G.  und  die  Muster
Nr.  4  f.  sowie  die  Anm.  dazu).

Es  erschienen

1.  der  Gutsbesitzer  Heinrich  Müller  aus  Friedrichsfelde

2.  der  Ackerbürger  Wilhelm  Lehmann  ebendaselbst

beide  dem  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1)  erklärte:
als  eingetragener  Erbbauberechtigter  des  im  Grundbuche  von
Friedrichsfelde  Band  X  Blatt  Nr.  12  eingetragenen  Erbbaurechts
  bewillige  ich,  daß  der  Ackerbürger  Wilhelm
Lehmann  als  Erbbauberechtigter  eingetragen  werde.

Der  Erschienene  zu  2)  erklärte
ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Eintragung
dieser  Rechtsänderung  im  Grundbuche.