892  2.  Abtheilung:  Muster.

Eigenthümer  Herr  Müller,  welcher  den  jährlichen  Miethsertrag  des
verpfändeten  Grundstücks  auf  20000  Mark  angiebt.
Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

—..

Anm.  1.  Auch  wenn  der  Gläubiger  nicht  befriedigt  ist,  erlischt  der  Nießbrauch
  stets  mit  dem  Tode  des  Gläubigers  (s.  oben  S.  416).

Anm.  2.  Die  Eintragung  kann  gemäß  8  50  G.B.O.  kurz  dahin  gefaßt

werden:
"  Einzutragen  in  Abth.  II  Sp.  1—3  6

„Ein  Nießbrauchsrecht  für  ..  ....  unter  Bezugnahme

auf  die  Eintragungsbewilligung  von  .  ..  (S.  .  .  der
Grundakten)  Eingetragen  am  .  .  ..“

Nr.  28.

Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Brief-Hypothek.

Vgl.  Theil  1  S.  419;  §§  1069,  1154  B.  G.  B.  8§  13,  19,  23,
26,  Abs.  2,  40—42  G.B.O.;  88  59,  42,  33,  34  G.K.G.,  88  5,  20
G.O.  f.  Notare.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Luisenstadt
Bd.  55  Bl.  Nr.  200  verzeichneten  Grundstück  ist  in  der  III.  Ab—
theilung  unter  Nr.  6  eine  Forderung  von  60000  Mk.  Restkaufgel,
zu  5%  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den  Unterzeichneten,  Kaufmam
Heinrich  Müller,  eingetragen.

An  dieser  Hypothekenforderung  räume  ich  meinem  Vater,  dem
Rentier  Friedrich  Müller  zu  Berlin,  den  Nießbrauch  unter  Uebergabe
des  Hypothekenbriefs  hiermit  auf  seine  Lebenszeit  ein.

Zur  Löschung  desselben  soll  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
  genügen.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  Eintragungsbewilligung  bedarf  es  nicht  (§  26  Abs.  2
G.  B.  O.).  Der  Berechtigte  wird  daher  diese  Urkunde  mit  dem  unbeglaubigten
Antrage  auf  Eintragung  zu  den  Grundakten  einreichen.

Anm.  2.  Die  Eintragung  erfolgt  in  Abtheilung  III,  Spalte  Veränderungen,
unter  Spalte  Eintragungen.