2.  Abtheilung:  Muster.  893

Nr.  6.  60000  Mk.  zum  Nießbrauch  bestellt  dem  Rentier  Friedrich
Müller  zu  Berlin  auf  Lebenszeit  mit  dem  Bemerken,  daß  zur
Löschung  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügt.  Eingetragen
  an
Aum.  3.  Beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  über  Nießbrauchbestellung
geht  zu  den  Alten.
Aum.  4.  Auf  dem  Hypothekenbrief  ist  die  zu  1  verfügte  Eintragung  zu
pvermerken  und  derselbe  dem  Rentier  Friedrich  Müller  zu  übersenden.
Amm.  5.  Nachricht  von  der  Eintragung  erhalten:
der  Kaufmann  Heinrich  Müller  und  der  Rentier  Friedrich
Müller  unter  Zustellung  des  Hypothekenbriefes  und  der  Urkunde
vom  .  .  „ferner  der  Eigenthümer.
Aum.  6.  Kosten  sind  von  Heinrich  Müller  einzuziehen.

Nr.  29.

Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  einer  Buchhypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  419,  §  1069  B.  G.B.,  88  13,  19  G.B.O.,  88  59,
4,  33,  34  G.  K.G.,  §§  5,  20  G.O.  f.  Notare,  Tarifstelle  Nr.  58  III
St.  St.  G.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Luisenstadt,
  Bd.  55,  Bl.  Nr.  200  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der  Abtheilung
  III,  Nr.  6  eine  Forderung  von  60  000  Mark  zu  5  %  jährlich
derzinsbar,  für  mich,  den  unterzeichneten  Kaufmann  Heinrich  Müller,
eingetragen.

An  dieser  Hypothekenforderung  bestelle  ich  meinem  Vater,  dem
Rentier  Friedrich  Müller  zu  Berlin  den  Nießbrauch  mit  der  Maßgabe,
daß  zur  Löschung  desselben  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten
genügen  soll.

Ich  bewillige  und  beantrage  die  Eintragung  desselben  in  das  oben
gedachte  Grundbuch.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Der  §  26  Abs.  2  G.B.O.  bezieht  sich  nur  auf  Briefposten,
daher  genügt  für  den  vorliegenden  Fall  die  Erklärung  der  Einräumung  des
Nießbrauchs  allein  nicht.

Aum.  2.  Statt  der  Klausel:  „Ich  bewillige  und  beantrage“  genügt  auch
der  bloße  Antrag  des  Berechtigten,  weil  darin  zugleich  die  Bewilligung  enthalten
ist  natürlich  muß  der  Antrag  die  Formvorschrift  des  §  29  G.  B.  O.  beobachten
(ogl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  868,  Cosack  II  S.  18,  Goldmann-=Lilienthal
  S.  495  Anm.  4.)