2.  Abtheilung:  Muster.  895

mit  4%  Zinsen  jährlich  zahlbar  in  vierteljährlichen,  am  1.  eines
jeden  Kalendervierteljahres  fälligen  Theilen  zu  verzinsen.

Dieses  Restkaufgeld  von

30  000  Mark
überweist  Verkäufer  als  Abfindung  auf  ihren  großväterlichen  Erbtheil
seinen  Enkelkindern  Julius  und  Max  Wolff  zu  gleichen  Theilen.  Die
Auszahlung  dieser  Summe  soll  an  diese  jedoch  erst  nach  erreichter
Volljährigkeit  erfolgen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  behält  sich  Verkäufer
für  sich  und  seine  Ehefrau,  die  Erschienene  zu  2,  den  Nießbrauch  an
diesem  Kapital  vor.

Für  das  gedachte  Restkaufgeld  bestellt  der  Käufer  Sicherungs-Hypothek
  mit  dem  erkauften  Grundstücke  an  bereitester  Stelle,  bewilligt
und  beantragt  deren  Eintragung  für  Julius  und  Max  Wolff  zu
Stettin,  gleichzeitig  mit  dem  daran  bestellten  Nießbrauch  für  Verkäufer
und  seine  Ehefrau.

83.
Käufer  gewährt  dem  Verkäufer  und  seiner  Ehefrau  folgendes
Leibgedinge;

1.  Ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  an  der  in  der  ersten
Etage  belegenen  Wohnung  (rechts),  bestehend  aus  5  Stuben,
Küche,  Kammer  nebst  Boden  und  Keller.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dieselben  stets  in  einem  zum
vertragsmäßigen  Gebrauch  geeigneten  Zustande  zu  erhalten
und,  falls  das  Gebäude  durch  Zufall  zerstört  werden  sollte,
die  Wohnung  in  einer,  nach  den  Umständen  der  Billigkeit
entsprechenden  Zeit  und  Weise  wieder  herzustellen  und  bis  zur
Wiederherstellung  den  Berechtigten  eine  andere  angemessene
Wohnung  zu  beschaffen.

Die  berechtigten  Eheleute  sind  befugt,  Familienmitglieder,
sowie  die  zur  standesgemäßen  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Sollte  einer  der  berechtigten  Eheleute  sterben,  so  verbleibt
das  Wohnungsrecht  in  vollem  Umfange  dem  Ueberlebenden.

2.  Von  den  Erzeugnissen  des  Gemüsegartens,  Acker=  und
Waldgrundstücks  verpflichtet  sich  Käufer  jährlich,  und  zwar,
so  weit  dies  nach  der  Beschaffenheit  der  Leistungen  möglich
ist,  in  vierteljährlichen  Vorausleistungen  an  die  Lehmann'schen
Eheleute  zu  liefern: