2.  Abtheilung:  Muster.  899

c)  wenn  der  Eigenthümer  theilweise  veräußert,  ohne  daß  wegen
Regulirung  der  Hypothek  ein  Abkommen  mit  der  Bank  ge—
troffen  ist,

d)  wenn  die  hinsichtlich  der  belasteten  Gebäude  bestehende
Feuerversicherung  ohne  Zustimmung  der  Bank  aufgehoben
oder  herabgesetzt  wird.

3.  Alle  Zahlungen  sind  kostenfrei  ü  in  der  daselbst
geltenden  Währung  zu  leisten.  «

Für  diese  Forderung  bestelle  ich  an  dem  zu  Berlin  belegenen,  im
Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,  Band  III,  Blatt  Nr.  500  verzeichneten
  Grundstück  Hypothek,  indem  ich  gleichzeitig  Folgendes  bestimme:

a)  Die  Gläubigerin  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu  ertheilenden
Hypothekenbrief  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

b)  Wenn  die  Gläubigerin  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  die  Hypothek  kündigt,  ohne  den  Hypothekenbrief  vorzulegen,
  so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem
Grunde  die  Kündigung  zurückzuweisen.

o)  Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  auf  Verlangen  des  Eigenthümers
  die  Gläubigerin  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  Betrages,
  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die  Hypothekenforderung
  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des  Eigenthümers
  an  einen  von  diesem  zu  benennenden  Dritten  abzutreten.

Ich  bewillige  die  Eintragung  der  Hypothek  in  das  oben  bezeichnete
Grundbuch.

Ich  unterwerfe  mich  hinsichtlich  des  Kapitals  von  60000  Mk.,
in  Buchstaben  Sechzig  Tausend  Mark  und  jeder  einzelnen  Zinsrate
desselben  im  Falle  unpünktlicher  Zahlung  der  Zinsen  oder  des  Kapitals
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  das  belastete  Grundstück  in  der
Weise,  daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig  sein  soll  und
bewillige  die  Eintragung  der  Unterwerfung  in  das  Grundbuch.

Ich  räume  der  Gläubigerin  das  Recht  ein,  sich  auf  ihren  alleinigen
Antrag  vollstreckbare  Ausfertigung  dieser  Verhandlung  vom  Notar  ertheilen
  zu  lassen.  Die  Vollstreckungsklausel  soll  sowohl  hinsichtlich  der
Zinsen  wie  des  Kapitals  ertheilt  werden  dürfen,  falls  nicht  die  pünktliche
  Zahlung  der  ersteren  zur  Zeit  ihrer  Fälligkeit  meinerseits  dem
Notar  nachgewiesen  wird,  indem  ich  auf  den  Nachweis  des  Eintritts
der  Thatsache  unpünktlicher  oder  nicht  erfolgter  Zins=  oder  Kapitalszahlung
  von  Seiten  der  Gläubigerin  ausdrücklich  Verzicht  leiste.

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