902  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  7.  Nach  §  58  soll  die  Schuldurkunde  mit  dem  zu  ertheilenden
Hypothekenbrief  verbunden  werden.  Sie  muß  also  zwecks  dessen  dem  Grundbuchamt
  eingereicht  werden,  falls  sie  besonders  aufgenommen  ist.  Event.  genügt
aber  ein  öffentlich  beglaubigter  Auszug  (vgl.  darüber  Art.  47  ff.  Pr.  G.  fr.  G..

Zum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.  (Vgl.  Abs.  3,  2  §  58  N.G.B  O)
Die  Verbindung  derselben  mit  dem  Hypothekenbrief  erfolgt  durch  Schnur  und
Siegel.  (Vgl.  §  41  Verfügung  vom  20.  November  1899.)

Anm.  8.  Ist  die  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  ertheilt,  so  genigt
die  Eintragungsformel:  «

EinzutragenindasGrundbuchBd....BlattNr....-10000s)sJJkk·
i.  B.  Hunderttausend  Mark  Darlehen  mit  4  vom  Hundert  jährlich
seit  ..  verzinslich  für  den  .  .  ..  Kreditverein  unter  Bezugnahme
auf  die  Satzung  desselben  vom  ..  .  ...  eingetragen  am  .  .  .  .  ..“

(ogl.  §  1115  Abs.  B.  G.  B.).

Nr.  32.

Schuldurkunde  über  ein  Darlehen  mit  Hypothekbestellung
(§§  1113ff.  B.  G.  B,  88  13,  19,  40,  41,  55,  56  ff.  G.  BO.).

(Ausgearbeitet  im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.
Gerichte.)  ·

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Gegenwärtig:

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als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  ...  19  ..  .  ..  mittags  .  ..  UÜhr
..  Minuten.

Es  erschen

—  D..  Erschienenen
dem  Richter  bekannt.
—  Die  Persönlichkeit  de  ..  Erschienenen  wurde
I  erklärte
bekenne  ..,  —  von  —  de  wohnhaft  .  .  .  ..