2.  Abtheilung:  Muster.  993

...  H(1nBuchstaben.......  Mark...Pfennig)
als  Ls  empfangen  zu  haben,  —  welche.  de
aus  .  .  .  .  schulde,  als  Darlehen  zu  schulden.  —

Dieses  Kapital  soll  vom  ..  ten  ...  19  ..  ab  mit  jährlich
vom  Hundert  in  jährlichen  —  am  Ersten  jedes  Kalenderjahrs
  fälligen  —  Theilen  verzinst  werden.  —  Die  Rückzahlung

soll  Monate  nach  Kündigung  erfolgen  —  die  Kündigung
aber  de  ..  Gläubiger.  —  wenn  die  Zinsen  innerhalb  ..  ...  nach
der  Falligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  ..  ten.  19
gestattet  sein.  —

Für  diese  Forderung  bestelle  an  de  im  Grundbuche  von
.Band  .  .  Blatt  Nr.  berzeichnete  .  Grundstück

Q  Hypothek.  Zugleich  bewillige  und  beantrage  die
Eintragung  der  Hypothek  in  das  Grundbuch.  "

—  Der  Hypothekenbrief  soll  de  ..  ausgehändigt  werden.  —

—  Die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  soll  ausgeschlossen  sein.“)

Die  Kosten

Verfügung.

1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  Band  .  .  Blatt  Nr.

Abtheilung  III,  Spalten  1  bis  4

Lfd.  Nr.  der  Eintragung

on  Nr.  der  belasteten  Grundstücke:

.  M  ..  .  .  .  .  ..  Mark.  .  Pf.  Darlehen,  mit

vom  Hundert  jährlich  vom  ..  ten  ..  19.  ab  in  inn
jähilichen  Theilen  —  am  crsten  jedes  Kalender  ..  jahrs  —  verzinslich,
  —  rückzahlbar  —  .  Monate  nach  Kündigung,  —  welche

Gläubiger  ,  wenn  die  Zinsen  innerhalb.  nach  der

Fälligkeit  gezahlt  werden,  nicht  früher  als  zum  ..  ten.  19
gestattet  ist  —,  für  d
—  Die  Ertheilung  eines  Briefes  ist  ausgeschlossen.  —

—  D.  Grundstück  hafte  mit.  —

Eingetragen  am  .  ..  ten  .  ..  19

—  2.  Ein  Hypothekenbrief  zu  ertheilen,  mit  einer  Ausfertigung
der  Schuldurkunde  zu  verbinden  und  .  ..  ...  auszuhändigen.  —

—  3.  Bekanntmachung  an
—  4.  Nachricht  wegen  der  Mithaftung  zu  den  folgenden  Grundakten:

—  ——

5)  Hiernach  geht  auch  das  amtliche  Formular  mit  Recht  von  der  Auffassung
aus,  daß  die  Eintragung  einer  Buchhypothek  nur  die  Bewilligung  des  Grundstückseigenthümers
  erfordert;  die  Bewilligung  des  Gläubigers  ist  nicht  nothwendig
  (ugl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  97  Nr.  21).