906  2.  Abtheilung:  Muster.

Anm.  1.  Der  Vermerk  im  Grundbuch  bei  der  Post  Nr.  4  wird  lauten

können:
Abth.  III,  Veränderung  Spalte  5—7

Vor  dieser  Post  ist  der  unter  Nr.  6  eingetragenen  der  Vorrang
eingeräumt.  Eingetragen  an
Auf  den  beiden  Hypothekenbriefen  ist  diese  Eintraung  zu  vermerken.

Der  Vermerk  des  Vorrangs  bei  der  vortretenden  Post  würde  bei  der  Post
Nr.  6  lauten  können:

Dieser  Post  E  der  Vorrang  vor  der  Nr.  4  eingeräumt.  Eingetragen
am  .  .  ..  .

Anm.  2.  Es  ist  nicht  unzweifelhaft,  ob  die  Eintragung  auch  bei  dem
vortretenden  Recht  erfolgen  muß.  Der  Mustereintragung  im  amtlichen
Grundbuchformular  scheint  eine  andere  Auffassung  zu  Grunde  zu  liegen,  denn
die  Vorrangseinräumung  ist  nur  bei  der  Post  Nr.  5,  nicht  bei  der  vortretenden
Nr.  7  vermerkt.  Diese  Ansicht  stimmt  mit  der  Vorschrift  des  §  86  Abs.  2  der
bisherigen  Pr.  G.B.O.  überein.

Nr.  36.

Bestellung  einer  Hypothek  mit  Vorbehalt  des  Vorranges
  für  eine  andere.

Vgl.  Theil  1  S.  202,  §  881  B.  G.  B.  §  60  G.  B.O.,  §§  43  Nr.  ,
65,  66  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  58  1I  St.  St.G.,  vgl.  noch  bei  Nr.  38.

Der  Eigenthümer  Friedrich  Schultze  hatte  bei  einer  Hypothekenbestellung
  auf  seinem  in  Berlin,  Friedrichstraße  Nr.  belegene,
im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,  Bd.  .  .  Blatt  Nr.  ein
getragenen  Grundstücke  sich  die  Befugniß  vorbehalten,  einer  Hypothckl
von  20000  Mk.  nebst  4%  Zinsen  den  Vorrang  vor  der  zuerst  be
willigten  Hypothek  von  30000  Mk.  nebst  4½/  .%  eintragen  zu  lassen.
Die  letztere  war  mit  dem  Bemerken  unter  Nr.  1  Abth.  III  eingetragen
worden,  daß  für  eine  später  einzutragende  Hypothek  von  20000  Ml.
nebst  4%  Zinsen  der  Vorrang  vorbehalten  ist.

Nunmehr  stellt  der  Eigenthümer  folgende  Urkunde  aus:

Ich  verschulde  dem  Kaufmann  Heinrich  Müller  zu  Berli
20000  Mk.  Darlehn.  Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  ab  mit
jährlich  4  vom  Hundert  in  vierteljährlichen,  am  ersten  jeden  Kalender
vierteljahrs  fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Rückzahlung  sol
6  Monate  nach  Kündigung  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem  Gläubiger
wenn  die  Zinsen  innerhalb  der  ersten  8  Tage  nach  der  Fälligkeit  gezahlt
  werden,  nicht  früher  als  zum  1.  April  1905  gestattet  sein.