2.  Abtheilung:  Muster.  913

20000  M.  (in  Buchstaben  Zwanzigtausend  Mark)  nebst  4
vom  Hundert  jährlicher,  vom  1.  April  1900  in  vierteljährlichen
  Theilen  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
zu  entrichtender  Zinsen,  auf  Verlangen  des  Gläubigers
sofort  fällig,  wenn  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten
acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  gezahlt  werden,  sonst
sechs  Monate—nach  Kündigung  zahlbar,  welche  indeß  bei
pünktlicher  Zinszahlung  innerhalb  der  ersten  acht  Tage  des
Kalenderquartals  dem  Gläubiger  frühestens  zum  1.  Oktober
1904  und  dem  Eigenthümer  in  keinem  Falle  früher  als  zu
diesem  Zeitpunkt  gestattet  ist.

Ich  bestimme  gleichzeitig  Folgendes:

1.  Der  Gläubiger  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu
ertheilenden  Grundschuldbrief  von  dem  Grundbuchamte
  aushändigen  zu  lassen.

2.  Wenn  der  Gläuber  dem  Eigenthümer  des  belasteten
Grundstücks  die  Grundschuld  kündigt,  ohne  den
Grundschuldbrief  vorzulegen,  so  ist  der  Eigenthümer
nicht  berechtigt,  aus  diesem  Grunde  die  Kündigung
zurückzuweisen.  Z  "

3.  Bei  Fälligkeit  der  Grundschuld  ist.  auf  Verlangen  des
Eigenthümers  der  Gläuhiger  verpflichtet,  gegen  Empfang
des  Betrages,  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die
Grundschuld  ohne  Gewährleistung  und  auf  Kosten  des
Eigenthümers  an  einen  von  „diesem  zu  benennenden
Dritten  abzutreten.

den..  ten  190

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  1.  Wegen  der  Verfügung  s.  das  folgende  amtliche  Formular.

Anm.  2.  Wegen  der  Rückzahlungsmodalitäten  vgl.  Anm.  2  bei  Nr.  31.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  3.  Aufl.  58