2.  Abtheilung:  Muster.  927

Nr.  55.
Abtretung  einer  Eigenthümergrundschuld  unter  Umwandlung
  derselben  in  eine  neue  Hypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  467,  562,  570,  8  1177  Abs.  1  B.  G.B.;
&amp;  13,  19  40—42,  55,  65,  67,  68  G.B.O.  §  66  G.K.G.,  Tarifstelle
  Nr.  58  I.  St.  St.G.,  vgl.  die  Citate  bei  Nr.  50.

1.  Auf  dem  mir  gehörigen,  zu  Berlin-  straße  Nr.
belegenen,  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen  Bd.  VI  Blatt  Nr.  10
verzeichneten  Grundstück  ist  in  der  dritten  Abtheilung  unter  Nr.  2  für
den  Rentier  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin,  ..  straße  Nr.
eine  zu  4  ¼  verzinsliche  Hypothek  von  20  000  Mk.  eingetragen,  welche
unter  Verwandlung  in  eine  Grundschuld  dadurch  auf  mich  übergegangen
ist,  daß  ich  laut  anl.  notarieller  Quittung  den  Gläubiger  befriedigt  habe.

2.  Ich  bekenne,  von  dem  Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin
..  straße  Nr.  20  000  Mk.  (in  Buchstaben:  Zwanzigtausend  Mark)
als  Darlehen  empfangen  zu  haben.

Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1900  mit  jährlich  4  vom
Hundert  in  vierteljährlichen,  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
fälligen  Theilen  verzinst  werden.  Die  Rückzahlung  soll  6  Monate  nach
Kündigung  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem  Gläubiger,  wenn  die
Zinsen  innerhalb  der  ersten  8  Tage  des  Kalendervierteljahrs  gezahlt
werden,  nicht  früher  als  zum  1.  Oktober  1904  gestattet  sein,  während
sie  dem  Schuldner  in  keinem  Falle  früher  als  zum  1.  Oktober  1904
gestattet  ist.  Werden  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten  8  Tage
des  Kalendervierteljahrs  gezahlt,  so  tritt  auf  Verlangen  des  Gläubigers
die  sofortige  Fälligkeit  des  Kapitals  ein.

3.  Die  zu  1  bezeichnete  Grundschuld  von  20  000  Mk.  nebst  den
auf  4  vom  Hundert  jährlich  herabgesetzten  Zinsen  vom  1.  April  1900
trete  ich  hiermit  an  den  Kaufmann  Wilhelm  Müller  zu  Berlin
.  .  .  Straße  Nr.  bb,  indem  ich  diese  Grundschuld  wiederum  in
eine  Hypothek  für  die  zu  2  bezeichnete  Forderung  umwandele.  Gleichzeitig
  bestimme  ich  Folgendes:

a)  Wenn  der  neue  Gläubiger  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks
die  Hypothek  kündigt,  ohne  den  Hypothekenbrief  vorzulegen,
so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem  Grunde
die  Kündigung  zurückzuweisen.

b)  Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  auf  Verlangen  des  Eigenthümers
  der  Gläubiger  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  Betrages,
  für  welchen  das  Grundstück  haftet,  die  Hypotheken-