2.  Abtheilung:  Muster.  931

Anm.  1.  Der  Notar  wird  diese  Urkunde  beim  Gericht  einreichen  mit  dem
Antrag,  die  entsprechenden  Eintragungen  zu  bewirken.

Anm.  2.  Wäre  eine  Briefhypothek  eingetragen,  so  hätte  der  Brief  mit
eingereicht  und  die  Ersetzung  der  Forderung  durch  eine  andere  auf  demselben
vermerkt  werden  müssen,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt
  wurde  §§  65,  67  G.B.O.

Anm.  3.  Die  Verfügung  kann  lauten:  Abth.  III,  Sp.  Veränderung:

An  die  Stelle  der  Baugelderforderung  ist  eine  mit  5%  seit  1.  April  1900
verzinsliche,  6  Monate  nach  einer  nur  an  den  Kalenderquartalstagen
zulässigen  Kündigung  rückzahlbare  Darlehnsforderung  getreten.

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  aufgehoben.
Eingetragen  am  ..  .  ..  ..

Das  Grundbuchamt  verfügt  ferner,  daß  ein  Hypothekenbrief  zu  bilden  und
derselbe  nach  vorhergehender  Zahlung  der  Kosten  an  den  Gläubiger  zu  übersenden
  ist.

Nr.  58

Umwanvlung  der  Brief=  in  eine  Buchhypothek.  (Vereinbarung
  über  nachträgliche  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes.)

Vgl.  Theil  I  Seite  467,  §  1116  Abs.  2  B.  G.B.  und  §  69
G.  B.O.,  §  62  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.G.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt,
  Band  VI,  Blatt  Nr.  600  verzeichneten  Grundstücke  ist  für  den
Rentier  Heinrich  Lehmann  eine  Hypothek  von  100000  Mk.  eingetragen.


Wir  bewilligen  und  beantragen  unter  Ueberreichung  des  über  diese
Post  bewilligten  Hypothekenbriefs  die  Eintragung  der  nachträglichen
Ausschließung  des  Briefes.

Ich,  der  unterzeichnete  Pfandgläubiger,  stimme  der  Ausschließung  zu.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Anm.  Die  Eintragung  würde  in  Sp.  Veränderungen  zu  der  betr.  Post
in  folgender  Form  bewirkt  werden  können:

Die  Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  nachträgüch
vereinbart.

Der  eingereichte  Brief  ist  vom  Grundbuchamt  unbrauchbar  zu
machen,  die  mit  demselben  verbundene  Schuldurkunde  abzutrennen
und  zurückzugeben.

Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S  9  Nr.  21.
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