932  2.  Abtheilung:  Muster.

Nr.  59.

Umwandlung  der  Buch=  in  eine  Briefhypothek.
(Vereinbarung  nachträglicher  Briefertheilung.)

Vgl.  Theil  I  S.  467,  §  1116  Abs.  2  B.  GB.;  8  65  G.B.  O,
§  62  G.K.G.,  Tarifstelle  Nr.  712  St.  St.  G.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen  im  Grundbuch  von  der  Friedrichstadt,
  Bd.  VI,  Blatt  Nr.  600  verzeichneten  Grundstücke  ist  für  den
Rentier  Heinrich  Lehmann  eine  Hypothek  von  100000  Mark  mit
dem  Vermerk  eingetragen,  daß  die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen
  ist.  »

Wir,  Eigenthümer  und  Gläubiger,  bewilligen  und  beantragen  die
Eintragung  der  Aufhebung  dieser  Ausschließung  unter  Erfordern  der
Kosten  von  dem  unterzeichneten  Eigenthümer.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk:

Anm.  1.  Die  Aushändigung  an  den  Gläubiger  folgt  aus  §  60  Abs.  1
R.G.B.O.,  weil  hier  der  Fall  der  nachträglichen  Ertheilung  eines  Briefes  vorliegt.


Anm.  2.  Die  nachträgliche  Briefertheilung  wird  in  der  dritten  Abth.
Sp.  Veränderungen  (5—7)  vermerkt,  z.  B.  in  der  Form  „die  Ausschließung
der  Ertheilung  eines  Briefes  ist  aufgehoben“.

Anm.  3.  Der  Grundbuchrichter  hat  ferner  zu  verfügen,  daß  ein  Hypothekenbrief
  zu  ertheilen,  mit  der  Schuldurkunde  durch  Schnur  und  Siegel  zu
verbinden  und  dem  Gläubiger  auszuhändigen  ist.  Beglaubigte  Abschrift  der
Schuldurkunde  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Nr.  60.
Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld.

Vgl.  Theil  I  S.  467,  88  1198,  873  f.  B.  G.  B.  §  65  G.B.O.,
§  12  Verfügung  vom  20.  November  1899,  88  43,  66  G.K.G.,  Tarifstelle
  Nr.  712  St.  St.G.

Auf  dem  zu  Berlin  belegenen,  in  dem  Grundbuche  von  den  Umgebungen,
  Band  ..  Blatt  Nr.  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  Abtheilung
  III,  Nr.  2

für  mich,  den  Unterzeichneten,  Kaufmann  Heinrich  Müller
zu  Berlin,  ein  Kaufgelderrest  von  60000  Mark  nebst  4½%
Zinsen  als  Briefhypothek  eingetragen.