2.  Abtheilung:  Muster.  935

Der  Vermerk  im  Grundbuch  Abth.  III  Spalte  Veränderungen  kann  lauten:
Umgewandelt  in  eine  gewöhnliche  Hypothek.  Eingetragen  am

Nr.  64.
Umwandlung  einer  Kautionshypothek  in  eine  gewöhnliche
  Hypothek.

Vgl.  Theil  I  S.  694,  §  1190  B.  G.B.,  Tarifstelle  Nr.  581
St.  St.  G.,  vgl.  im  Uebrigen  die  Citate  bei  Nr.  63.u.  R.E.  Bd.37  S.  219  ff.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen,  im  Grundbuche  von  der  Friedrichstadt
  Band  III  Blatt  Nr.  200  eingetragenen  Grundstück  ist  für  die
offene  Handelsgesellschaft  Heinrich  Müller  &amp;  Co.  zu  Berlin  eine
Kautionshypothek  von  100  000  Mk.,  in  Buchstaben  Hundert  Tausend
Mark,  für  alle  Verbindlichkeiten,  welche  derselben  aus  ihrer  Geschäftsverbindung
  mit  dem  Maurermeister  Hermann  Schultze  zu  Berlin
erwachsen  werden,  eingetragen.

Ich,  der  unterzeichnete  Eigenthümer  des  Grundstücks,  Maurermstr.
Hermann  Schultze  bewillige  und  beantrage,  unter  Uebernahme  der
Kosten  und  Stempel,  die  Umwandlung  dieser  Kautionshypothek  in  eine
gewöhnliche  Hypothek  für  die  zu  Gunsten  der  offenen  Handelsgesellschaft
Heinrich  Müller  &amp;  Co.  aus  jener  Geschäftsverbindung  mit  mir  festgestellte
  Forderung  von  100000  Mk.,  in  Buchstaben  Hundert  Tausend
Mark,  welche  ich  bekenne,  der  genannten  Handelsgesellschaft  als  Darlehen
zu  verschulden,  mit  der  Verpflichtung,  das  Kapital  seit  1.  Januar  1900
mit  4¾  %  jährlich  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  in  gleichen  Theilen
zu  verzinsen  und  6  Monate  nach  Kündigung  zurückzuzahlen.

Der  zu  ertheilende  Hypothekenbrief  ist  an  die  offene  Handelsgesellschaft
  Heinrich  Müller  &amp;  Co.  auszuhändigen.

Wir,  die  unterzeichneten  Inhaber  der  Handelsgesellschaft  Heinrich
Müller  &amp;  Co.  nehmen  diese  Erklärungen  an  und  stimmen  allen  vorstehenden
  Anträgen  zu.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Aum.  1.  Die  Zustimmung  des  persönlichen  Schuldners  oder  der  nacheingetragenen
  Realgläubiger  ist  nicht  erforderlich,  vorausgesetzt  daß  der  Höchstbetrag
  nicht  überschritten  wird.  So  auch  im  bisherigen  Preußischen  Recht,
Turnau  Seite  385,  Achilles  Seite  165,  Dernburg  Pr.  Pr.  R.  Band  J
Seite  821,  R.  E.  Band  V  Seite  234.

Anm.  2.  Würde  die  Umschreibung  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  von
geringerem  Umfange  erfolgen,  so  würde  hinsichtlich  des  Theilbetrages,  der  von
dem  Eigenthümer  getilgt  ist,  eine  Erklärung  des  Gläubigers  abzugeben  sein,
daß  derselbe  den  Uebergang  dieser  Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  anerkennt.