936  2.  Abtheilung:  Muster.

Bei  der  Umwandlung  in  eine  Briefhypothek  müßte  ein  Haupt=  und  Theilbrief
  gebildet  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Theilbetrag,  den  der  Eigenthümer
getilgt  hat,  im  Grundbuch  gelöscht  werden  soll.

Nr.  65.

uUmwandlung  einer  Sicherungshypothek  in  eine
Grundschuld.
Vgl.  Theil  I  S.  467,  88  1186,  1119  B.  G.B.,  Tarifstelle  Nr.  59,
71  St.  St.  G.,  vgl.  Citate  bei  Nr.  63  und  Anm.  bei  Nr.  64.

Auf  meinem  in  Berlin  belegenen  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
  Band  IV  Blatt  Nr.  100  verzeichneten  Grundstücke  ist  eine
zu  4  %  jährlich  verzinsliche  gegen  6  monatliche  Kündigung  zahlbare
Darlehnsforderung  von  10  000  Mk.  in  Buchstaben  Zehn  Tausend
Mark  für  den  Rentier  Heinrich  Lehmann  zu  Berlin  als  Sicherungshypothek
  eingetragen.

Irch  bewillige  und  beantrage  die  Umwandlung  dieser  Hypothek
in  eine  Grundschuld  vom  gleichen  Betrage,  jedoch  vom  1.  April  1900
ab  mit  5  vom  Hundert  jährlich  verzinslich,  nach  vierwöchentlicher
Kündigung  am  jedesmaligen  Wohnorte  des  Gläubigers  zahlbar  und
Aushändigung  des  zu  bildenden  Grundschuldbriefs  an  den  Gläubiger.

Ich,  der  unterzeichnete  Gläubiger,  nehme  diese  Erklärungen  an
und  trete  den  Anträgen  des  Eigenthümers  bei.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

Im  Grundbuch  wird  der  Vermerk,  wie  folgt,  einzutragen  sein:
Abth.  III  Sp.  Veränderung:  10000  Mark,  in  Buchstaben  Zehn
Tausend  Mark,  umgewandelt  in  eine  mit  5  vom  Hundert  jährlich  seit
1.  April  1900  verzinsliche  Grundschuld  unter  Bezugnahme  auf  die
Eintragungsbewilligung  vom  .  .  ...  Eingetragen  am  .  .  ..  .
Ferner  ist  die  Ertheilung  des  Grundschuldbriefs  zu  verfügen.

Nr.  66.

Verpfändung  einer  Hypothek.
Vgl.  Theil  I  S.  580,  §§  1154,  1274  ff.  B.  G.  B.,  88  13,  19,
26,  Abs.  2,  40,  42,  55,  62  G.B.  O,  §  11  Nr.  1  Verf.  vom
20.  November  1899,  §  5  G.O.  f.  Not.,  88  42,  60  G.K.G.;  Tarisstelle
Nr.  59  St.  St.G.

Auf  dem  zu  Berlin,  Friedrichstr.  Nr.  belegenen,  im  Grundbuche
  des  Königl.  Amtsgerichts  I  zu  Berlin  von  der  Friedrichstadt,
Bd.  6  Nr.  374  verzeichneten  Grundstücke  ist  in  der