Grundbuchordunng
vom  24.  März  1897.
Geichs-Geseszblatt  Nr.  15  S.  139)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Die  Grundbücher  werden  von  den  GExurbbuchämtemn  geführt.
Die  Einrichtung  der  Bücher  bestimmt.  sich  nach  den  Anordnungen  der
Landesjustizverwaltung,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  geregelt  ist.

82.

Die  Grundbücher  sind  für  Bezirke  einzurichten.

Die  Bezeichnung  der  Grundstücke  erfolgt  in  den  Büchern  nach  einem
amtlichen  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  unter  Nummern  oder  Buchstaben
  aufgeführt  sind.  Die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grundbuchblatt).
  Das  Grundbuchblatt  ist  für  das  Grundstück  als  das  Grundbuch  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anzusehen.

8  4.
Ueber  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers,  die  im  Bezirke  desselben
  Grundbuchamts  belegen  sind,  kann  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt
geführt  werden,  so  lange  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

86.
Ein  Grundstück  soll  nur  dann  einem  anderen  Grundstück  als  Bestandtheil

zugeschrieben  oder  mit  ihm  vereinigt  werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht
zu  besorgen  ist.