3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  961

86.

Soll  ein  Grundstückstheil  mit  einem  Rechte  belastet  werden,  so  ist  er  von
dem  Grundstück  abzuschreiben  und  als  selbständiges  Grundstück  einzutragen.
Ist  das  Recht  eine  Dienstbarkeit  oder  eine  Reallast,  so  kann  die  Abschreibung
unterbleiben,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

87.

Ist  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  ein  Erbbaurecht  eingetragen,
so  ist  auf  Antrag  für  dieses  Recht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.
Die  Aulezung  erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet
werden  soll.

Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

88.

Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind
auf  Antrag  auch  auf  dem  Blatte  dieses  Grundstücks  zu  vermerken.  Antragsberechtigt
  ist  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  sowie  Jeder,  dessen  Zustimmung
nach  §  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des  Rechtes
erforderlich  ist.

Der  Vermerk  ist  von  Amtswegen  zu  berichtigen,  wenn  das  Recht  geändert
oder  aufgehoben  wird.
8§9.

Unrkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  sind
von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren.  Die  Herausgabe  einer  solchen  Urkunde
darf  nur  erfolgen,  wenn  statt  der  Urkunde  eine  beglaubigte  Abschrift  aufbewahrt
  wird.

Ist  über  das  einer  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  eine  urkunde  errichtet,  so  können  die  Betheiligten  die  Urkunde  oder  eine
beglaubigte  Abschrift  dem  Grundbuchamte  zur  Aufbewahrung  übergeben.

10..

Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
  weil  ein  Grundbuchbeamter  sie  bewirkt  hat,  der  von  der  Mitwirkung
  bei  der  Eintragung  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer  Ablchnung
ausgeschlossen  ist.

8  11.

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes
Interesse  darlegt.  Das  Gleiche  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur
Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht
erledigten  Eintragungsanträgen.  ·

Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden
und  der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift
  gefordert  werden;  die  Abschrist  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

8  12.
Verletz  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten  gegenüber  die  im  §  339  des  Bürger-