952  3,  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

lichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den
Staat  oder  die  Körperschaft,  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.  Das  Recht
des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen,  bleib
unberührt.

Zweiter  Abschnitt.
Eintragungen  in  das  iee

8  13.

Eine  Eintragung  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,
nur  auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem
Erundbuchamt  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen
wird  oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.

8  14.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Berechtigten
darf  auch  von  demjenigen  beantragt  werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen
den  Berechtigten  vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen
  kann,  sofern  die  Zulässigkeit  dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen
Berichtigung  des  Grundbuchs  abhängt.

8  16.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar
beurkundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  eines
Antragsberechtigten  die  Eintragung  zu  beantragen.

g  16.
Einem  Eintragungsantrage,  dessen  Erlebigung  an  einen  Vorbehalt  geknüpft
wird,  soll  nicht  stattgegeben  werden.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  so  kann  von  dem  Antragsteller
  bestimmt  werden,  daß  die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen
  soll.

817.

Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch  die  dasselbe  Recht  betroffen
wird,  so  darf  die  später  beantragte  Eintragung  nicht  vor  der  Erledigung  des
früher  gestellten  Antrags  erfolgen.

§  18.

Steht  einer  beantragten  Eintragung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das
Grundbuchamt  entweder  den  Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen
oder  dem  Antragsteller  eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu
bestimmen.  Im  letzteren  Falle  ist.  der  Antrag  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
zurückzuweisen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses  nachgewiesen
  ist.

Wird  vor  der  Erledigung  des  Antrags  eine  andere  Eintragung  beantragt,
durch  die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  ist  zu  Gunsten  des  früher  gestellten
Antrags  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  einzutragen;