3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  953

die  Eintragung  gilt  im  Sinne  des  §  17  als  Erlebigung  bieses  Antrags.  Die
Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,  wenn  der
früher.  gestellte  Antrag  mrückgewies  en  wird.

8  19.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von
ihr  betroffen  wird.  ..

§20
Im  Falle  der  Allflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  dalle  der  Vestellung
  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  darf  die  Eintragung  nur
erfolgen,  wenn  die  erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen
Theiles  erklärt  ist.
g  21.

Steht  ein  Recht,  das  durch  die  Eintragung  betroffen  wird,  dem  jeweiligen
Eigenthümer  eines  Grundstücks  zu,  so  bedarf  es  der  Bewilligung  derjenigen,
deren  Zustimmung  nach  §  876  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung
  des  Rechtes  erforderlich  ist,  nur  dann,  wenn  das  Recht  auf  dem  Blatte
des  Grundstücks  vermerkt  ist.

8  22.

Zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit
nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung
einer  Verfügungsbeschränkung.

Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers
  oder  eines  Erbbauberechtigten  darf,  sofern  nicht  der  Fall  des  §  14
vorliegt,  nur  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  oder  des  Erbbauberechtigten
erfolgen.  «
«  «§23.

Ein  Recht,  das  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  darf
nach  dessen  Tode,  falls  Rückstände  von  Leistungen  nicht  ausgeschlossen  sind,
nur  mit  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  gelöscht  werden,  wenn  die  Löschung
vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  erfolgen  soll
oder  wenn  der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamte  widersprochen
  hat;  der  Widerspruch  ist  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen.
Ist  der  Berechtigte  für  todt  erklärt,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.

Der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers  bedarf
es  nicht,  wenn  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  daß  zur  Löschung  des  Rechtes  der
Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügen  soll.

8  24.

Die  Vorschriften  des  8  23  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Recht  mit  der  Erreichung  eines  bestimmten  Lebensalters  des  Berechtigten
oder  mit  dem  Eintritt  eines  sonstigen  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses
erlischt.  "