954  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

9  26.

Jst  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  io  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung
des  Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare
Entscheidung  aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckkaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen
  ist.

g  26.

Soll  die  Uebertragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle
der  Eintragungsbewilligung  die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers
vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung
der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung
  einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,
eingetragen  werden  soll.  ·

§-27.

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  darf  nur  mit
Zustimmung  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht  werden.

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
  belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden,
welchem  die  Hypothek,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für
eine  Löschung,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung
  nicht  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.

8.  28.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
ist,  in  dem  Eintragungsantrag  ist  das  Grundstück  übereinstimmend  mit  dem
Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.
Einzutragende  Geldbeträge  sind  in  Reichswährung  anzugeben.

g  29.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung
oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,
soweit  sie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch
öffentliche  Urkunden.

g  30.

Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  ur  Stellung  eines
solchen  gelten  die  Vorschriften  des  8  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich
eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.