3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  955

831.

Wird  im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  im  Falle  der
Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  die  erforderliche  Einigung  des
Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  durch  Bevollmächtigte  vor  dem  Grundbuchamt
  erklärt,  so  ist  die  Vollmacht  stempelfrei,  wenn  das  der  Einigung  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht  in  der
Urkunde  ertheilt  ist.  «

—  g  a2.

Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen  oder  ein
zur  Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,
bedürfen  der  im  §  29  Satz  1  vorgeschriebenen  Form.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  aus  den  im
Handelsregister  eingetragenen  Personen  besteht,  wird  durch  ein  Zeugniß  des
Gerichts  über  die  Eintragung  geführt.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Nachweise  der  Befugniß  zur  Vertretung  einer
offenen  Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  oder  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.

g  34.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein
vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut
  eines  Ehegatten  gehört,  wird  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichts  über  die
Eintragung  des  güterrechtlichen  Verhältnisses  im  Güterrechtsregister  geführt.

g  35.

Ist  in  den  Fällen  der  88  33,  34  das  Grundbuchamt  zugleich  das
Registergericht,  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die  Bezugnahme  auf  das  Register.

g  36.

Der  Nachweis  der  Erbfolge  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt
werden.  Beruht  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen,
die  in  einer  öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle
des  Erbscheins  die  Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der
Verfügung  vorgelegt  werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die  Erbfolge  durch
diese  Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung  eines  Erbscheins
verlangen.

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugniß  eines
Testamentsvollstreckers  zur  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  ist  nur  auf
Grund  der  in  den  88  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen
Zeugnisse  als  nachgewiesen  anzunehmen;  auf  den  Nachweis  der  Befugniß  des
Testamentsvollstreckers  finden  jedoch  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
  Anwendung.