956  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

§  37.

Soll  bei  einer  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,
so  genügt  zum  Nachweise  der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der
Erben  ein  Zengniß  des  Nachlaßgerichts.

-  Das  Zeugniß  darf  nur  ausgestellt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Ertheilung  eines  Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärungen  der  Eirben  vor
dem  Nachlaßgerichte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sind.

9  38.

Die  Vorschriften  des  §  37  ffinden  entsprechende  Anwendung,  wenn  bei
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,
ein  Betheiligter,  auf  den  das  Recht  bei  der  Auseinandersetzung  übertragen  ist,
als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden  soll.

g  39.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt
ist,  das  Grundbuchamt  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung
auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

g  40.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.

Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief
ertheilt  ist,  steht  es  der  Eintragung  des  Gläubigers  gleich,  wenn  dieser  sich  im
Besitze  des  Briefes  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  §  1155  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  nachweist.

8  4.

Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe
des  eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  40  Abs.  1  keine
Anwendung,  wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aushebung  des  Rechtes  eingetragen
  werden  soll  oder  wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung
des  Erblassers  oder  eines  Nachlaßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser
oder  den  Nachlaßpfleger  vollstreckbaren  Titel  begründet  wird.

Das  Gileiche  gilt  für  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckbaren  Titels,
sofern  die  Bewilligung  oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

42.

Bei  einer  Hypothek,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  soll  eine  Eintragung
nur  erfolgen,  wenn  der  Brief  vorgelegt  wird.  Für  die  Eintragung  eines
Widerspruchs  bedarf  es  der  Vorlegung  nicht,  wenn  die  Eintragung  durch  eine
einstweilige  Verfügung  angeordnet  ist  und  der  Widerspruch  sich  darauf
gründet,  daß  die  Hypothek  oder  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist,