3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  957.

nicht  bestehe  oder  einer  Einrede  unterliege  oder  daß  die  Hypothek  unrichtig
eingetragen  sei.  .

Der  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  steht  es  gleich,  wenn  in  den  Fällen
der  §§  1162,  1170,  1171  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Soll  die
Ertheilung  des  Briefes  nachträglich  ausgeschlossen  oder  die  Hypothek  gelöscht
werden,  so  genügt  die  Vorlegung  des  Ausschlußurtheils.

8g  3.

Die  Vorschriften  des  §  42  finden  auf  die  Grundschuld  und  die  Rentenschuld
  entsprechende  Anwendung.  Ist  jedoch  das  Recht  für  den  Inhaber  des
Briefes  eingetragen,  so  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefes  nur  dann  nicht,
wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  eines  nach  §  1189  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters  oder  durch  eine  gegen  ihn  erlassene
gerichtliche  Entscheidung  begründet  wird.

g  44.

Bei  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das
durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur  erfolgen,
  wenn  die  Urkunde  vorgelegt  wird;  die  Eintragung  ist  auf  der  Urkunde
zu  vermerken.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund
der  Bewilligung  eines  nach  §  1189  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters
  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung
bewirkt  werden  soll.

§  45.
Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und
mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  versehen  werden.

g  46.

Sind  in  einer  Abtheilung  des  Grundbuchs  mehrere  Eintragungen  zu  bewirken,
  so  erhalten  sie  die  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge  entspricht;
  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellt,  so  ist  im  Grundbuche  zu  vermerken,
daß  die  Eintragungen  gleichen  Nang  haben.  ·

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt  sind,  in
verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben  Tages  bewirkt,  so  ist  im
Grundbuche  zu  vermerken,  daß  die  später  beantragte  Eintragung  der  früher
beantragten  im  Range  nachsteht.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  ein  Rangverhältniß
nicht  besteht  oder  das  Rangverhältniß  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt
  ist.

847.

Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  erfolat.
durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.