958  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Wird  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstückstheils
auf  ein  anderes  Blatt  ein  eingetragenes  Recht  nicht  mitübertragen,  so  gilt
es  in  Ansehung  des  Grundstücks  oder  des  Theiles  als  gelöscht.  «

§48.

Soll  ein  Recht  für  mehrere  gemeinschaftlich  eingetragen  werden,  so  soll
die  Eintragung  in  der  Weise  erfolgen,  daß  entweder  die  Antheile  der.  Berechtigten
in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende
Rechtsverhältniß  bezeichnet  wird.

8  49.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Rechte  belastet,  so  ist  auf  dem
Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Grundstücke  bestehenden
Rechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Grundstück  belastet  oder  wenn  im  Falle  der
Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  ein  eingetragenes
  Recht  mitübertragen  wird.

Sowcit  eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

§  50.
MWerden  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil
  oder  Auszug  eingetragen,  so  bedarf  es  nicht  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Rechte,  wenn  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  wird.

§  51.

Bei  der  Eintragung  einer  Hypothek  für  Theilschuldverschreibungen.  auf  den
Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Hypothek  unter  Angabe  der
Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragen  und  das  Recht
in  Theile  zerlegt  werden  soll.

l52.

Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht  des  Nacherben
und,  soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit.
ist,  auch  die  Befreiung  von  Amtswegen  einzutragen.

g  5.
Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung  des

Erben  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei  denn,  daß  der  Nachlaßgegenstand
der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht  unterliegt.

·  §«54.

Ergiebt  sich,  daß  das  Grundbuchamt  unter  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften
  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Grundbuch  unrichtig
geworden  ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.  Erweist  sich
eine  Eintragung  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von  Amtswegen
zu  löschen.