3:  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  9591

Bei  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  bedarf  es
zur.  Eintragung  eines  Widerspruchs  der  Vorlegung  des  Briefes  nicht,  wenn  der
Widerspruch  den  im  §  42  Abs.  4  Satz  2  bezeichneten  Inhalt  hat.  Diese  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Grundschul=  oder  Rentenschuldbrief
auf  den  Inhaber  ausgestellt  ist.

§  55.

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer
  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen
bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist  oder:
deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet
werden.

Dritter.  Abschnitt.
Hypotheken-,  Grundschuld-,  Renteuschuldbrief.
»  .§56.  «

Der  Hypothekenbrief  wird  von  dem  Grundbuchamt  ertheilt.  Er  muß
die  Bezeichnung  als  Hypothekenbrief  enthalten,  den  Geldbetrag  der  Hypothek
und  das  belastete  Grundstic  bezeichnen,  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen
  sein.

857.
Der  Hypothekenbrief  soll  die  Nummer  des  Grundbuchblatts  angeben  und
einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten.

In  den  Auszug  sollen  ausgenommen  werden:

4.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs:;


2.  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers;

3.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  und,
soweit  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  auf  eine  Urkunde  Bezug
genommen  ist,  auch  der  Inhalt  dieser  Urkunde;  im  Falle  des
8  1115  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  braucht  der  Inhalt
der  Satzung  nicht  aufgenommen  zu  werden;

4.  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche  der
Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen.

Der  Auszug  ist  auf  Antrag  zu  ergänzen,  wenn  sich  der  Inhalt  des  Grundbuchs
  ändert.

g  68.

Ist  eine  Urkunde  über  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  besteht,
ausgestellt,  so  soll  die  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden  werden.
Erstreckt  sich  der  Inhalt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt
es,  wenn  ein  öffentlich,beglaubigter  Auszug  aus  der  Urkunde  mit  dem  Hypothekenbriefe
  verbunden  wird.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  unterbleibt  die  im  §  57  Abf.  2  Nr.  3  vorgesehene
  Aufnahme  des  Inhalts  der  Urkunde  in  den  Hypothekenbrief.

ZZum  Nachweise,  daß  eine  Schuldurkunde  nicht  ausgestellt  ist,  genügt  eine
darauf  gerichtete  Erklärung  des  Eigenthümers.