960.  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

§59.
Ueber  eine  Gesammthypothek  soll  nur  ein  Hypothekenbrief  ertheilt  werden.
Sind  die  belasteten  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
  belegen,  so  soll  jedes  Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirkes  einen  besonderen
  Brief  ertheilen;  die  Briefe  sind  mit  einander  zu  verbinden.

6  60.

Der  Hypothekenbrief  ist  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  im  Falle  der
nachträglichen  Ertheilung  dem  Gläubiger  auszuhändigen.

Auf  eine  abweichende  Bestimmung  des.  Eigenthümers  oder  des  Gläubigers
findet  die  Vorschrift  des  §  29  Satz  1  entsprechende  Anwendung.

§  61.

Ein  Theilhypothekenbrief  kann  von  bem  Grundbuchamt,  einem  Gericht
oder  einem  Notar  hergestellt  werden.

Der  Theilhypothekenbrief  muß  die  Bezeichnung  als  Theilhypothekenbrief
sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  der  im  §  56  Satz  2  vorgesehenen  Angaben  des
bisherigen  Briefes  enthalten,  den  Theilbetrag  der  Hypothek,  auf  den  er  sich  be-Feht,
  bezeichnen  sowie  mit  Unterschrift  und  Siegel  versehen  sein.  Er  soll  außerdem
  eine  beglaubigte  Abschrift  der  sonstigen  Angaben  des  bisherigen  Briefes  und
der  auf  diesem  befindlichen  Vormerke  enthalten.  Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe
verbundene  Schuldurkunde  soll  in  beglaubigter  Abschrift  mit  dem  Theilhypothekenbriefe
  verbunden  werden.  «

Die  Herstellung  des  Theilhypothekenbriefs  soll  auf  dem  bisherigen  Briefe
vermerkt  werden.

g  62.

Eintragungen,  die  bei  der  Hypothek.  erfolgen,  sind  von  dem  Griindbuchamt
auf  dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerkenz.  der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und
Siegel  zu  versehen.

In  den  Fällen  des  §  54  Abs.  1  hat  das  Grundkbuchamt  den  Besitzer  des
Briefes  zur  Vorlegung  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  hat  es,  wenn  in  den
Fällen  des  §  42  Abs.  1  Satz.  2  und  des  §  54  Abs.  2  der  Brief  nicht  vorgelegt
  ist,  zu  verfahren,  um  nachträglich  den  Widerspruch  auf  dem  Briefe  zu
vermerken.

8  63.

Wird  nach  der  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs  mit  der  Hypothek  noch
ein  anderes,  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück
belastet,  so  ist,  sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammthppothek
  beantragt  wird,  die  Mitbelastung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken
  und  zugleich  der  Inhalt  des  Briefes  in  Ansehung  des  anderen  Grundstücks
  nach  §  57  zu  ergänzen.

.  564  .
Im  Falle  der  Vertheilung  einer  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen
Grundstücke  ist  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  zu  ertheilen.  «