*“¼  —  4  AMthelunge  —  **"9  1961

*  nad  8  un.  Abs.  1  oder  nach  8  1198  des  Vurherlihen  Geschbuchs
eine  Grundschulb  oder  eine  Nentenschuld  an  die  Stelle  der  Hypothek,  so  ist,
sofern  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird,  die  Eintragung
der  Rechtsänderung  auf  dem  bisherigen  Briefe  zu  vermerken.  und  eine  mit  dem
Briefe  verbundene  Schuldurkunde  abzutrennen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  §  1180  des  Bürgerlichem  Gesehbuchs  an  die
Stelle  der  Forderung,  ür  welche  eine  Hypothek  besteht,  eine  andere  dorderuns
gesetzt  wird.  «

§66

Stehen  einem  Gläubiger  mehrere  Hypotheken  zu,  die  gleichen  Rang  haben
oder  im  Range  unmittelbar  auf  einanbder  folgen,  so  ist  ihm  auf  seinen  Antrag
mit  Zustimmung  des  Eigenthümers  über  die  mehreren  Hypotheken  ein  Hypothekenbrief
  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  der  Brief  die  sämmtlichen  Hypotheken
umfaßt.

8  67.

Einem  Antrage  des  Berechtigten  auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  ist
stattzugeben,  wenn  der  bisherige  Brief  oder  in  den  Fällen  der  88  1162,  1170,
1171  des  Birgerlichen  Gesetbuchs  das  Ausschlußurtheil  vorgelegt  wird.

g  68.

Wird  ein  neuer  Brief  ertheilt,  so  hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  er
an  die  Stelle  des  bisherigen.  Briefes  tritt.

Vermerke,  die  nach  den  88  1140,  1146,  1157  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Gläubiger  in
Betracht  kommen,  sind  auf  den  neuen  Brief  zu  übertragen.  Z

Die  Ertheilung  des  Btiefes  ist  im  Grunbbuche  zu  vermerken.

8  69.

Wird  eine  Hypothek  gelöscht,  so  ist  der  Brief  unbrauchbar  zu  machen;
das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Ertheilung  des  Briefes  über  eine  Hypothek  nachträglich
  ausgeschlossen  oder  an.  Stelle  des  bisherigen  Briefes  ein  neuer
Hypothekenbrief,  ein  Grundschuldbrief  oder  ein  Rentenschuldbrief  ertheilt  wird.
Eine  mit  dem  bisherigen  Briefe  verbundene  Schuldurkunde  ist  abzutrennen

und,  sofern  sie  nicht  mit  dem  neuen  Hypothekenbriefe  zu  verbinden  ist,  zurückzugeben.


§  70

Die  Vorschriften  der  88  56—69  finden  auf  den  Grundschulbbrief  und  den
Rentenschuldbrief  entsprechende  Anwendung.  Der  Rentenschuldbrief  muß  auch
die  Ablösungssumme  angeben.

Ist  eine  für  den  Inhaber  des  Briefes  eingetragene.  Grundschulb  oder
Rentenschuld  in  Theile  ’:  so  ist  über  jeden  Theil  ein  belonderer  Brief
herzustellen.

Obernec,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  61