dta  s.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Vierter  Abschnitt.
Beschwerde.
§  71.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Grundbuchamts  findet  das  Rechtsmitte
der  Beschwerde  statt.

Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege  der
Beschwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  angewiesen
wird,  nach  §  54  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzunehmen.


§  72.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet.  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das

Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

§  73.
Die  Heschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamt  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
eingelegt  werden.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Grundbuchamts  oder  des  Gerichtsschreibers  des
Beschwerdegerichts.

8  74.
Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

8  75.

Erachtet  das  Grundbuchamt  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  es  ihr

abzuhelfen.
§  76.

Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einstweilige
Anordnung  dem  Grundbuchamt  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen  Widerspruch
  einzutragen.

Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,
wenn  die  Beschwerde  wurückgenommen  oder  zurüchgewiesen  ist.

877.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts.  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und
dem.  Beschwerdeführer  mitzutheilen.

8  78.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruht.  Die  Vorschriften  der  88  550,  554,  564,  563  der  Civilprozeß-=ordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

879.

Ueber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.
Alill  das  Oberlandesgericht  bei  der  Auslegung  einer  das  Grundbuchrecht
betreffenden  reichsgesetzlichen  Vorschrift  von  der  auf  weitere  Beschwerde  ergangenen
Entscheidung  eines  anderen  Oberlandesgerichts,  falls  aber  über  die  Rechtsfrage