3.  Mbtheilung:  GErunkbuchordnung.  963

bereits  eine  Entscheidung  bes  Reichsgerichts  ergangen  ist,  von  dieser  abweichen,
so  hat  es  die  weitere  Beschwerde  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung  dem
Reichsgerichte  vorzulegen.  Der  Beschluß  über  die  Vorlegung  ist  dem  Beschwerdeführer
  mitzutheilen.  ..

In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das
Reichsgericht.

8  80.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Grundbuchamte,  dem  Landgericht
oder  bet  dem  Oberlanbesgericht  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch
Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt.
unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn
die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  nach
15  den  Eintragungsantrag  gestellt  hat.

Das  Grundbuchamt  und  das  Landgericht  sind  nicht  befuot.  der  weiteren
Beschwerde  abzuhelfen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Beschwerde  entsprechende
Anwendung.

g  8gi.

Die  Entscheibungen  über  Beschwerden  erfolgen  bei  den  Landgerichten  durch
eine  Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  durch
einen  Civilsenat.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  sowie  die  Vorschriften  des  §  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g  82.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betrifft,
gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk
  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist.  -

4%  Die  Artikel  2—5,  32,  55  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  finden  entsprechende  Anwendung.  «

§83

.  Soweit  im  Einführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  Gunsten
der  Landesgesetze  Vorbehalte  gemacht  sind,  gelten  sie  auch  für  die  Vorschriften.
der  Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen;  den  Landesgesetzen  stehen  nach
Maßgabe  der  Artikel  57,  58  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  die  Hausverfassungen  gleich.

6584.
Die  Vorschriften  der  8§  7,  20  und  des  §  22  Abs.  2  über  das  Erbbaurecht

  sowie  die  Vorschrift  des  8  50  finden  auf  die  in  den  Artikeln  63,  68  des
61