964  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetbuche  bezeichneten  Rechte  entsprechende
Anwendung.  ·

§85
Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  für  gewisse

Gattungen  von  Grundstücken  besondere  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
  geführt  werden.

g  86.
..  Durch.  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschrift
  des  §  4  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  mehrere  Grundstücke
desselben.  Eigenthümers  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen
  sind.

§  S.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  bisher
geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte  Bücher  für  sich  allein  oder
zusammen  mit  einem  neuen  Buche  oder  mehreren  neuen  Büchern  als.  Grundbuch
  gelten  sollen.  Die  Bestimmung  kann  auch  dann  getroffen  werden,
wenn  für  Grundstücke,  die  nicht  denselben  Eigenthümer  haben,  ein  gemeinschaftliches
  Blatt  besteht;  die  Vorschrift  des  §  4  findet  entsprechende  Anwendung.
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§88

Werden  nach  §  87  mehrere  Bücher  geführt,  so  muß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben.  An  dieser  Stelle  ist  auf  die  in
den  anderen  Büchern  befindlichen  Eintragungen  zu  verweisen.  Die  Stelle  des
Hauptbuchs  und  die  Stellen,  auf  welche  verwiesen  wird,  gelten  usammen  als
das  Grundbuchblatt.

§9.
Sind  in  einem  Buche,  das  zufolge  landesherrlicher  Verordnung  als  Grund-=buch
  gilt,  die  Grundstücke  nicht  nach  Maßgabe  des  §  2  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist
diese  Bezeichnung  von  Amtswegen  zu  bewirken.

g  90.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Grundstücke
  des  Fiskus  oder  gewisser  juristischer  Personen,  die  öfentlichen  Wege  und
Gewässer  sowie  solche  Grundstücke,  welche  einem  dem  öfentlichen.  Verkehre
dienenden  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt
erhalten.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Grundstücken  eines  Landesherrn  und  den
Grundstücken,  welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut  einer  landesherrlichen
Familie,  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  oder  der  Familie  des  vormaligen
Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses  gehören.

Steht  demjenigen,  welcher  nach  Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Eintragung

  befreit  ist,  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  zu,  über  das  ein  Blatt

geführt  wird,  oder  erwirbt  er  ein  solches  Grundstück,  so  ist  auf  seinen  Antrag
Kdas  Grundstück  aus  dem  Grundbuch  auszuscheiden,  wenn  eine  Eintragung,  von
welcher  das  Recht  des  Eigenthümers  betroffen  wird,  nicht  vorhanden  äst.