3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.  965

9  91.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die  bei
der  Anlegung  des.  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  wird  burch
landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

g  92.

Das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Wiederherstellung  eines  ganz  oder  theilweise
  zerstörten  oder  abhanden  gekommenen  Grundbuchs  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt.  Die  Verordnung  kann  auch  darüber.  Bestimmung
treffen,  in  welcher  Weise  bis  zur  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  zu  einer
Nechtsänderung  erforderliche  Eintragung  ersetzt  werden  soll.

§  93.

Die  Landesjustiwerwaltung  kann  anordnen,  daß  die  Einsicht  des  Grundbuchs
und  der  im  §  11  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Schriftstücke  in  weiterem  Umsange
gestattet  und  die  Ertheilung  von  Abschriften  in  weiterem  Umfange  zulässig  sein
soll,  als  es  im  §  11  vorgeschrieben  ist.

8  94.

Die  Landesjustizuerwaltung  kann  anordnen,  daß  Grundakten  gehalten
werden,  und,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  11,  auch  Anordnungen  über  die
Einsicht  der  Grundakten  und  über  die  Ertheilung  von  Abschriften  treffen.

8  95.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  anordnen,  daß,  wenn  eine  der  im  §  9
Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  in  anderen  Akten  der  das  Grundbuch  führenden
Behörde  enthalten  ist,  statt  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung
  auf  die  anderen  Akten  genügt.

g  86.

Durch  die  Landesjustizverwaltung  kann  darüber  Bestimmung  getroffen
werden,  inwieweit  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Theil  eines  Grundstücks  von
diesem  abgeschrieben  oder  ohne  Abschreibung  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer
Reallast  belastet  werden  soll,  die  Eintragung  von  einer  Aenderung  des  amtlichen
Verzeichnisses  der  Grundstücke  oder  von  der  Beibringung  einer  die  Lage  und  die
Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellenden  Karte  abhängig  sein  soll.

§  97.

Durch  die  Landesjustizuerwaltung  kann  angeordnet  werden,  daß  der  im
§7  bezeichnete  Auszug  aus  dem  Grundbuche  noch  andere  als  die  dort  vorgeschriebenen
  Angaben  über  das  Grundstück  enthalten  und  daß,  wenn  sich  der
Betrag  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  mindert,  auf  dem  Briefe
durch  einen  Vermerk  ersichtlich  gemacht  werden  soll,  für  welchen  Betrag  das
Recht  noch  besteht.

8  98.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Grundbuchamt  die
Erklärung  der  Auflassung  nur  entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §  313  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Urkunde  vorgelegt  wird.