966  3.  Abtheilung:  Grundbuchordnung.

l99.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  88  37,  38
entsprechende  Anwendung  finden,  wenn  bei  einem  zum  Nachlaß  oder  zu  dem
Gesammtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  dder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehörenden  Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten
als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter  eingetragen  werden  soll.

8  100.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  die  Amtsgerichte

nicht  zugleich  Grundbuchämter  sind,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Abänderung
einer  Entscheidung  des  Grundbuchamts  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,
in  dessen  Bezirke  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden
auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  des  §  71  Abs.  2  und  der  88  73  bis  77  entsprechende
  Anwendung.

Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  statt.

§  101.  ·

Durch  Landesgesetz  kann  dem  im  8  100  bezeichneten  Amtsgerchte  die  Befugniß
  ertheilt  werden,  von  Amtswegen  das  Grundbuchamt  zu  einer  nach  8  54
zulässigen  Eintragung  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnung  des  Amtsgerichts  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
bder  Vorsriftn  des  vierten  Abschnitts  statt.

9#ü02.

Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte

  errichtet  sind,  kann  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  einem  der  mehreren  Oberlandesgerichte  oder  an  Stelle  eines

solchen  Oberlandesgerichts  dem  obersten  Landesgerichte  zugewiesen  werden.

Urkundlich  unter  unserer  Höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1897.
L.  8.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.