·  Ausführungsgesetz
zur
Grundbuchordnung.
Vom.  26.  September  1899.
(G.  S.  S.  307.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer
Monarchie,  was  folgt::

Art.  1.  Die  Amtsgerichte  sind  die  Grundbuchämter  für  die  in  ihrem
Bezirke  belegenen  Grundstücke.

Art.  2.  Liegt  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter
oder  sollen  mehrere  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegene
Grundstücke  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  werden,  so  ist  das  zuständige
Grundbuchamt  nach  9820  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  zu  bestimmen.

Art.  8.  Soll  ein  Grundstück  einem  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Grundbuchaints
  belegenen  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben  werden,  so  ist
für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Zuschreibung  und,  wenn  dem  Antrage
stattgegeben  wird,  für  die  Führung  des  Grundbuchs  über  das  ganze  Grundstück
das  andere  Grundbuchamt  zuständig.

Art.  4.  Für  die  Entgegennahme  eines  auf  eine  Eintragung  gerichteten.
Antrags  oder  Ersuchens  und  die  Beurkundung  des  Zeitpunkts,  in  welchem  der
Antrag  oder  das  Ersuchen  bei  dem  Grundbuchamt  eingeht,  sind  nur  die  mit
der  Führung  des  Grundbuchs  über  das  betreffende  Grundstück  beauftragten
Beamten,  und  zwar  sowohl  der  Richter  als  auch  der  Gerichtsschreiber,  zuständig.

Bezieht  sich  der  Antrag  oder  das  Ersuchen  auf  mehrere  Grundstücke,  in
Ansehung  deren  die  Führung  des  Grundbuchs  verschiedener  Grundbuchbeamten
obliegt,  so  ist  jeder  dieser  Beamten  zuständig-Art.

  5.  Wird  eine  Erklärung,  welche  der  im  §  29  der  Grundbuchordnung
vorgeschriebenen  Form  bedarf,  vor  dem  Grundbuchamk  abgegeben,  so  ist  das
Protokoll  von  dem  Richter  aufzunehmen.

Art.  6.  Die  Eintragungen  sollen  von  dem  Richter  mit  Angabe  des

Wortlauts  verfügt,  von  dem  Gerichtsschreiber.  ausgeführt  und  von  beiden  unterschrieben
  werden.  .