968  3.  Äbtheilung:  Preuß.  Ausführungsgeset  3.  G.  BO.

Art.  7.  Die  Hopochcken=  Grundschuld=  und,  gentenschanbriese  sowie  die
nachträglich  auf  sie  gesetzten  Vermerke  sind  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterschreiben.

Auch  die  beglaubigten  Abschriften  aus  dem  Grundbuche  sind  von  dem
Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Art.  8.  Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsitzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit
  die  ihm  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  ihn  dem  Staate  gegenüber
die  im  8  839  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit.  Die
im  §  852  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  dreijährige  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Ersatzpflicht  des  Staates
von  diesem  dem  Verletzten  gegenüber  anerkannt  oder  dem  Staate  gegenüber
rechtskräftig  festgestellt  ist.

Art.  9.  Erklärungen  ober  Ersuchen  einer  Behörde,  auf  Grund  deren
eine  Eintragung  erfolgen  soll,  sind  ardnungsmäfig  zu  unterschreiben  und  mit
Siegel  oder  Stempel  zu  versehen.

Art.  10.  Soll  bei  einem  zum  Nachlaß  öeber  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehörenden
Grundstück  oder  Erbbaurecht  einer  von  den  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder
Erbbauberechtigter  eingetragen  werden,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  87,
38  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  zur  Beurkundung  der  Auflufsuns
bleiben  unberührt.

Art.  11.  Die  öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks,  die  bei  der  Zwangsversteigerung
  und  der  Zwangsverwaltung  den  Rechten  an  dem  Grundstück  im
Range  vorgehen,  sind  von  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  ausgeschlossen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  4  und  des  8  89  des
Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Woldgenofsenschaften,  vom-  6.  Juli
1875  (Gesetz-Samml.  S.  416).  -·.

Art.  12.  Die  Rentenbankrenten  und  die  Domnen  ·  Amortisaliöndrenten
werden  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112)  nach  dessen  Vorschriften  eingetragen.
Diese  Vorschriften  treten  statt  der  entgegenstehenden  bisherigen  Bestimmungen
auch  für  die  Provinz  Hannover  in  Kraft.  Die  Vorschriften  des  §.6  Nr.  6  des
Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom
7.  Juli  1891  (Gesetz-Samml.  S.  279)  und  des  §  23  Abs.  3  Nr.  3  des  Gesetzes,
betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Mnsiedelungsgütern,  vom  8.  Jul4
1896  Gesetz-  Samml.  S.  124)  bleiben  unberührt.

Im  Uebrigen  ist  der  Inhalt  der  von  den  Audeinandersetungsbehörben
bestätigten  Rezesse  nur  in  folgenden  Fällen  in  das  Grundbuch  einzutragen:
1.  wenn  ein  im  Grundbuche  vermerktes  Sach-  oder  Rechtsverhältuiß  aufgehoben
  oder  verändert  wird
2  wenn  für  ein  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  verbundenes
Recht  eine  Entschädigung  durch  ein  baar  oder  in  Rentenbriefen  zu
zahlendes  Kapital  von  mehr  als  sechszig  Mark  gewährt  wird;
3.  wenn  das  Grundstück  mit  einem  Rechte,  das  zu  seiner  Begründung
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedarf,  neu  belastet  wird.