3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungs  gisetz  1.  .  60

Art.  1.  Sind  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  über  die
Vorschriften  des  Artikel  12  hinausgehende  Eintragungen  erfolgt,  so  kann  die
Auseinandersetzungsbehörde  das  Grundbuchamt  um  die  Löschung  ersuchen;  auf
Antrag  des  Eigenthümers  hat  sie  die  Löschung  herbeizuführen.  Die  dosching
erfolgt  kostenfrei.

Art.  14.  Die  Auseinandersetzungsbehörden  sind  in  einem  vor  ihnen
anhängenden  Verfahren  befugt,  das  Grundbuchamt  um  die  Berichtigung  des.
Grundbuchs  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers  zu  ersuchen  und  den  Eigenthümer
  zur  Beibringung-der  nach  ihrem  Ermessen  zum  Nachweise  des  Eigenthums
  erforderlichen  Urkunden  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  einzelne
Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  15.  Lehns-,  Meier-,  Erbzins=  und  Erbleihegüter  sowie  sonstige
Güter,  an  denen  ein  Obereigenthum  besteht,  Erbpacht=  und  Familienfideikommißgüter
  sowie  die  nach  dem  Großherzoglich  Hessischen  Gesetze  vom.
41.  September  1858  (Reg.-Bl.  S.  537)  errichteten  landwirthschaftlichen  Erbgütersind
  auf  den  Namen  des  jeweilig  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten  einzutragen.
  Die  Eigenschaft  des  Gutes  ist  als  Verfügungsbeschränkung  einzutragen.

Gehört  zu  dem  Verband  eines  Gutes  der  bezeichneten  Art  eine  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung;  gehört  das  Recht  zu  einem  Familienfideikommisse,  so.
findet  außer  den  Vorschriften  des  Abs.  4  auch  die  Vorschrift  des  8  41  Abs.  1
der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.  Bei  Familienfideikommissen,  die  unter  Aufsicht  einer  Fideikommißbehörde
  stehen,  erfolgt  die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  auf
Ersuchen  dieser  Behörde,  die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  auf  Grund.
einer  Bescheinigung  der  Behörde  über  seine  Berechtigung,  die  Löschung  der
Fideikommißeigenschaft  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Behörde  über  das
Erlöschen  oder  auf  Grund  eines  von  der  Behörde  bestätigten  Familienschlusses.
über  die  Aufhebung  der  Eigenschaft.

Auf  die  Bescheinigung  über  die  Berechtigung  des  Fideikommißfolgers
sinden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Auwendung.

Art.  17.  Fideikommißbehörde  im  Singe  des  Artikel  16  ist  die  Behörde,
welche  gesetzlich  als  solche  bestellt  oder  welcher  das  Fideikommiß  stiftungsmäßig
zur  Beaufsichtigung  unterstellt  ist.

Ein  Fideikommiß  kann  fortan  stiftungsmäßig  nur  dem  Oberlandesgerichte.
zur  Beaufsichtigung  unterstellt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung
  des  Justizministers,  sofern  nicht  die  Verfügung,  durch  die  sie  getroffen.
wird,  der  landesherrlichen  Genehmigung  unterliegt.

Art.  18.  In  Ermangelung  einer  Fideikommißbehörde  erfolgt“  die  Eintragung
  sowie  die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  Grund  des  Nachweises
  ihrer  Entstehung  oder  Endigung,  die  Eintragung  des  Fideikommißfolgers  -
auf  Grund  der  Bescheinigung  des  Gerichts  über  die  Berechtigung  des  Fieeikommißfolgers.


Auf  die  Bescheinigung  finden  die  für  den  Erbschein  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.  Zuständig  für  die  Ertheilung  ist  das  Amtsgericht,
bei  welchem  das  Grundbuch  über  den  Gegenstand  des  Fideikommisses  geführt.