970  3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.  O.

wird.  Umfaßt  das  Fideikommiß  Gegenstände,  über  die  das  Grundluch  vor.
verschiedenen  Amtsgerichten  geführt  wird,  so  ist  das  örtlich  zuständige  Gericht
nach  §  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  zu  bestimmen.

Art.  19.  Auf  die  Eintragung  eines  Lehnsfolgers  und  die  Löschung  der
Lehnseigenschaft  finden  die  Vorschristen  des  Artikel  16,  auf  die  Eintragung
sowie  die  Löschung  der  Stammgutseigenschaft  und  die  Eintragung  des  Stammgutsnachfolgers
  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  18  entsprechende  Anwendung.

Bei  Erbstammgütern  nach  Bremischem  Ritterrechte  kann  die  Eintragung
sowie  die  Löschung  auch  auf  Antrag  des  Präsidiums  der  Bremischen  Ritterschaft
¶  7  des  revidirten  Ritterrechts  vom  19.  April  1847)  erfolgen.

Art.  20.  Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Theiles  eines  Grundstücks,
das  im  Lehns-,  Fideikommiß-,  Erbstammguts-,  Stammguts=  oder  Leiheverbande
steht  oder  mit  Reallasten,  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet
  ist,  kann  der  Theil  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitszeugnisses  der  zuständigen
  Behörde  frei  von  allen  oder  einzelnen  Belastungen  des  Hauptgrundstücks
  von  diesem  ohne  die  Bewilligung  der  Berechtigten  unter  folgenden
Voraussetzungen  abgeschrieben  werden:

1.  Wird  der  Grundstückstheil  gegen  Auferlegung  einer  Rente  veräußert,
so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig  die  Rente
auf  dem  Grundstückstheile  mit  dem  Vorrange  vor  sonstigen  Belastungen
  als  Reallast  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  des
Hauptgrundstücks  eingetragen  und  auf  dem  Blatte  des  Hauptgrundstücks
  vermerkt  wird.  Zu  den  Belastungen,  denen  die  Rente  vorzugehen
  hat,  gehören  nicht  die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die
Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juni  1891
(Gesetz-Samml.  S.  279)  festgestellten  Rentenbankrenten.

2.  Wird  der  Grundstückstheil  gegen  ein  anderes  Grundstück  vertauscht,
so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig  das  eingetauschte
  Grundstück  dem  Hauptgrundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben
wird;  ist  ein  Ausgleichungskapital  festgestellt,  so  finden  auf  dieses  die
unter  Nr.  3  für  ein  vereinbartes  Kaufgeld  gegebenen  Vorschriften
Anwendung.

3.  Ist  der  Grundstückstheir  verkaust,  so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen:

a)  wenn  gleichzeitig  auf  dem  Grundstückstheil  eine  Hypothek  für  die
Kaufgeldforderung  zur  ersten  Stelle  und  die  Zugehörigkeit  dieser
Forderung  zu  dem  Verbande,  dem  das  Hauptgrundstück  angehört,
oder  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  für  diejenigen  Reallastberechtigten,
  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubiger
eingetragen  wird,  deren  Bewilligung  durch  das  Unschädlichkeitszeugniß
  ersetzt  wirdb)
  wenn  die  Auseinandersetzungsbehörde  bescheinigt,  daß  das  Kaufgeld
  zu  ihrer  Verfügung  hinterlegt  oder  sichergestellt  oder  daß  die
Verwendung  des  Kaufgeldes  erfolgt  oder  nicht  erforderlich  ist.

4.  Wird  der  Grundstückstheil  zu  öffentlichen  Zwecken  unentgeltlich  veräußert,
  so  kann  die  Abschreibung  nur  erfolgen,  wenn  die  Auseinander=