3,  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.  971

setzungsbehörde  bescheinigt,  daß  mit  der  Ausführung  der  öffentlichen
Anlage  begonnen  ist.

Auf  eine  Eintragung,  die  auf  Grund  des  Unschädlichkeitszeugnisses  bei
elner  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  zu  bewirken  ist,
finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.
  Wird  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  nachträglich
  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  auf  dem  Briefe
zu  vermerken.

Art.  21.  Die  satzungsmäßigen  Vorschriften,  welche  für  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  landschaftlichen  oder
ritterschaftlichen  Kreditanstalten  über  die  Aufnahme,  Eintragung  oder  Löschung
der  Pfandbriefdarlehen  sowie  über  die  Umschreibung  eingetragener  Forderungen
in  Pfandbriefdarlehen  und  die  Umwandlung  der  Pfandbriefe  ergangen  sind,
bleiben  in  Kraft.

Als  landschaftliche  Kreditanstalten  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten  auch  die
provinzial--  (kommunal-)  ständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten.

Art.  22.  Die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  und  dieses  Gesetzes  finden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  andere  selbständige
  Gerechtigkeiten  entsprechende  Anwendung.

Art.  23.  Ist  das  Bergwerkseigenthum  durch  Verleihung  begründet  oder
durch  Konsolidation,  Theilung  von  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldestheilen
  erworben,  so  hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  einer  Ausfertigung
  des  bestätigten  Konsolidations-,  Theilungs=  oder  Austauschakts  um
die  Bewirkung  der  erforderlichen  Eintragungen  zu  ersuchen.

Art.  24.  Wird  die  Verleihungsurkunde  geändert,  so  hat  das  Oberbergamt
  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung  der  Urkunde  über  die  Aenderung
um  die  Eintragung  der  Aenderung  zu  ersuchen.

Art.  25.  Wird  das  Bergwerkseigenthum  oder  die  Verleihungsurkunde
aufgehoben,  so  hat  das  Oberbergamt  das  Grundbuchamt  unter  Mittheilung
einer  Ausfertigung  des  Auphebungsbeschlusses  um  die  Schließung  des  über
das  Bergwerk  geführten  Grundbuchblatts  zu  ersuchen.

Bei  der  Schließung  sind  die  eingetragenen  Belastungen  von  Amtswegen
zu  löschen.

Grundstücke,  die  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil  zugeschrieben  sind,
werden  mit  den  darauf  hastenden  Belastungen  in  das  über  die  Grundstücke
ihres  Bezirkes  geführte  Grundbuch  eingetragen.

Art.  26.  Soweit  in  den  Fällen  der  Artikel  23  bis  25  Hypotheken,
Grundschulden  oder  Rentenschulden  von  den  Eintragungen  betroffen  werben,
finden  die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  der  Grundbuchordnung  keine  Anwendung.
  Das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuldoder
  Rentenschuldbriefs  zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften
des  §  62  Abs.  1,  des  §  69  und  des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu
verfahren.