972  3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.

Art.  27.  Auf  die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  eine  selbständige
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  finden  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften
des  §  7  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung,

Für  andere  selbständige  Gerechtigkeiten  wird  ein  Grundbuchblatt  nur  auf
Antrag  des  Berechtigten  angelegt,  soweit  sich  nicht  aus  den  für  die  Anlegung
  der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften  ein  Anderes  ergiebt.

Art.  28.  Die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  des  §  20  und
des  §  22  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  finden  auf  das  Bergwerkseigenthum,
Hauf  unbewegliche  Bergwerksantheile  und  selbständige  Gerechtigkeiten  entsprechende
Anwendung.

Art.  29.  Landezsgesetzliche  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher,
  die  neben  der  Grundbuchordnung  in  Krast  bleiben,  können  durch  Anordnung
  des  Justizministers  geändert  werden.

Art.  30.  Das  Preußische  Gerichtskostengesetz  vom  25.  Juni  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  203)  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §  65  Nr.  4  und  die  §§  69  bis  72  werden,  unbeschadet  der

weiteren  Anwendung  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs,  gestrichen.

Soweit  in  dem  Gesetze  neben  dem  Grundbuchblatte  der  Artikel
erwähnt  ist,  ist  diese  Erwähnung  zu  streichen.

II.  In  der  Ueberschrift  des  dritten  Abschnitts  des  ersten  Theiles,  im
§  16,  im  §  21  Nr.  3  und  im  §  56  ist  statt  „Grundbuch=  und
Hypothekensachen“,  „Grund=  oder  Hypothekenbuche“  zu  setzen  „Grundbuchsachen“,
  „Grundbuche“.

Im  §21  Nr.  3  und  im  8§  36  wird  das  Wort  „Vorrechtseinräumungen“
  ersetzt  durch  das  Wort  „Vorrangseinräumungen“.

III.  Im  §  57  Nr.  3  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Im  Falle  des
§59  der  Grundbuchordnung“  die  Worte  „Wenn  nach  §  90  der
Grundbuchordnung  ein  Eigenthumserwerb  unter  Ausscheiden  des
Grundstücks  aus  dem  Grundbuche  stattfindet"“.

IV.  Im  §  58  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „jede  endgültige  Eintragung
in  der  zweiten  oder  dritten  Abtheilung“  die  Worte  „jede  Eintragung
der  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem  Rechte“.

Als  Satz  2  wird  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Als  Belastungen  des  Grundstücks  gelten  auch  das  Recht  des
Nacherben,  die  Lehns=  oder  Fideikommißeigenschaft,  ein  bedingtes
Recht  auf  Eigenthumserwerb  sowie  die  Zugehörigkeit  zu  einer
Wassergenossenschaft,  einer  Bahneinheit  oder  einer  sonstigen
mit  Beschränkungen  des  Eigenthümers  verbundenen  Vermögensmasse
  und  die  nach  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragenen
  Bestimmungen  oder  Ansprüche.
V.  Im  §  59  wird  hinter  dem  Worte  „Vormerkungen“  das  Wort
„Widersprüchen“  eingeschaltet.
VI.  Im  §  60  werden  Satz  2,  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Gebührenfrei  ist  die  nach  §  54  der  Grundbuchordnung  erfolgende
  Eintragung.