3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.  973

Als  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Wird  ein  Antrag  zurückgewiesen,  nachdem  nach  §  18  der
Grundbuchordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch
eingetragen  war,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  diese  Eintragung
erhoben.

VII.  Im  §8  61  werden  hinter  dem  Worte  „Erwerbspreises“  die  Worte
eingeschaltet:  „für  die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das  Eigenthum
am  Grundstücke,  für  die  Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung
der  Ertheilung-eincs  Briefes  oder  der  Aufhebung  dieser  Ausschließung,
für  die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein  noch  nicht  in  das  Grundbuch
eingetragenes  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes  Grundstück,
für  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem  Gründbuche,  falls
nicht  gleichzeitig  eine  Eigenthumsveränderung  eingetragen  wird,  für  den
Vermerk  von  Rechten,  welche  dem  jeweiligen  Eigenthümer  zustehen“.

Als  Abs.  2  wird  hinzugefügt:

Auf  die  Berechnung  des  Werthes  findet  die  Vorschrift
des  §  22  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

VIII.  Im  §  64  werden  hinter  dem  Worte  „Forderung“  folgende  Worte
eingeschaltet:  „oder  der  Grundschuld,  bei  Rentenschulden  der  Betrag
der  Ablösungssumme“;  an  die  Stelle  der  Worte  „bei  den  in  §  63
Abs.  1  bezeichneten  Eintragungen  oder  Löschungen“  treten  die  Worte
„soweit  nach  8  63  Abs.  1  nur  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  zu  erheben
  sind“.

IX.  Im  §  65  Nr.  1  und  3  werden.  die  Worte  „oder  Grundschuldbriefes“,
„oder  Grundschuldbriefe"“  ersetzt  durch  die  Worte  „Grundschuld=  oder
Rentenschuldbriefs“,  „Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe“.

In  Nr.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „für  die  Ernenerung
eines  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefes  einschließlich  der  dabei  vorkommenden
  Nebengeschäfte,  ingleichen  für  die  Ausfertigung  eines
Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefes  an  Stelle  einer  anderen  Urkunde
über  die  Hypothek  oder  Grundschuld“  die  Worte  „für  die  Ertheilung
eines  neuen  Briefes,  einschließlich  des  über  die  Ertheilung  im  Grundbuch
  einzutragenden  Vermerkes,  für  die  Ergänzung  des  Auszugs  aus
dem  Grundbuche  sowie  für  die  Herstellung  eines  Theilbriess".

X.  Im  §  66  Abs.  1  werden  die  Worte  „selbständige  Gerechtigkeiten“
ersetzt  durch  die  Worte  „andere  Berechtigungen,  für  welche  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten“.

XI.  Im  §  66/#S  erhält  der  Abs.  1  Satz  2  folgende  Fassung:

Es  werden  erhoben  für  die  Anlegung  und  für  die  Schließung

des  Bahngrundbuchs  der  Satz  des  §  64  und  für  den  Vermerk

des  Erlöschens  der  Genehmigung  einschließlich  der  öffentlichen

Bekanntmachung  des  Vermerkes  der  Satz  des  §  59.

Art.  31.  Im  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom
19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  499)  treten  an  die  Stelle  des  Abfl.  3
Satz  2  folgende  Vorschriften: