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3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  B.O.

Der  Inhaber  des  Zinsscheins  kann  gegen  Aushändigung  des  Scheines

den  Betrag  in  Empfang  nehmen.  Sein  Recht  erlischt  mit  dem  Ablaufe

  von  sechs  Monaten  nach  dem  Eintritte  der  Verjährung;  der
Hinterleger  ist  zur  Zurücknahme  berechtigt.  Ein  Aufgebot  der  Zinsscheine
  findet  nicht  statt.

Art.  32.  Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften.  verwiesen  ist,  welche
durch  dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
  neuen  Vorschriften.

Art.  33.  Die  nachstehenden  Vorschriften  werden,  soweit  sie  nicht  schon
in  Folge  Reichsgesetzes  außer  Kraft  treten  oder  nach  der  zu  erlassenden  Königlichen
  Verordnung  für  die  Anlegung  der  Grundbücher  maßgebend  bleiben,
unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften,  aufgehoben:

1.
2.

3.

10.

11.

die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446);
das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Jadegebiete  vom  23.
März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  111);

das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von

Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und  Rügen  vom  26.  Mai  1873

(Gesetz-Samml.  S.  229)  mit  Ausnahme  des  §  26  und  des  §  28
Nr.  4;

4.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von

Seeschiffen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  27.  Mai  1873
(Gesetz-Samml.  S.  241);

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover  2c.

vom  28.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  253)  mit  Ausnahme  des  88
und  des  §  14  Abs.  1;

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Appellasoonsgerichs

  zu  Cassel  2c.  vom  29.  Mai  1873  (Gesetz-Samul.
S.  273)  mit  Ausnahme  der  §8§.  45,  4;

.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats

  zu  Ehrenbreitstein  vom  30.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  287)
mit  Ausnahme  des  §  10;

das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  den  Hohenzollernschen  Landen

vom  31.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.  S.  301))

.  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderungen  der  unter  Nr.  2  und  7  genannten

  Gesetze,  vom  3.  Februar  1879  (Gesetz-Samml.  S.  17);
das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung

in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen

Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  mit  Ausnahme
des  §  1,  soweit  er  sich  auf  das  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung
des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen
  vor  Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  bezieht
sowie  der  §§  29,  31,  76;

das  Gesetz,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,