3.  Abtheilung:  Preuß.  Ausführungsgesetz  z.  G.  BO.  975

vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  481)  mit  Ausnahme  des
81,  soweit  er  sich  auf  das  Gesetz  vom  26.  Juni  1875  bezieht,  sowie
der  §§  4,  7,  8,  des  §  21  Abs.  2,  des  §  22,  des  §  72  Abs.  2  und
der  88  74  bis  76;

12.  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
vom  8.  Juni  1896  (Gesetz-Samml.  S.  109)  mit  Ausnahme  des  §F  1,
soweit  er  sich  auf  das  Gesetz  vom  26.  Juni  1875  bezieht,  des  §  59
Abs.  2  und  des  8  61.

Soweit  die  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  noch  nicht  in  Kraft  getreten

sind,  treten  sie  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetz  in  Kraft.

Art.  34.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Grundbuchordnung  in
Kraft.  .
Auf  Bergwerke,  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verliehen  werden,  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sofort  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neufahrwasser,  den  26.  September  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.
Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.