Preußische  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

Vom  13.  November  1899.
(G.  S.  S.  519.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Art.  186  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  der  §§  2,  86,  87,  90,  91  der  Grundbuchordnung,
  was  folgt:

Art.  1.  Die  Gründstücke  des  Reichs,  die  Domänen  und  die  sonstigen
Grundstücke  des  Staates,  die  Grundstücke  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände,
  der  Kirchen,  Klöster  und  Schulen,  die  öffentlichen  Wege  und
Gewässer,  sowie  die  Grundstücke,  welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden
  Bahnunternehmen  gewidmet  sind,  erhalten  ein  Grundbuchblatt  nur  auf
Antrag  des  Eigenthümers  oder  eines  Berechtigten.

Art.  2.  Als  amtliche  Verzeichnisse  der  Grundstücke  im  Sinne  des  §  2
Abs.  2  der  Grundbuchordnung  dienen  die  Grund=  und  Gebäudesteuerbücher.

Art.  3.  Für  die  aus  der  Anlage  ?)  ersichtlichen  Grundbuchbezirke  und  zur
Anlegung  des  Grundbuchs  gebildeten  Theile  von  Grundbuchbezirken  (Anlegungsbezirke)
  ist  das  Grundbuch  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  angelegt  anzusehen;  die  bisher  geführten  Bücher  gelten  als  Grundbücher
im  Sinne  der  Reichsgesetze.

Art.  4.  In  den  Landestheilen,  in  welchen-  die  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872  (G.S.  S.  446)  durch  besondere  Gesetze  eingeführt  ist,  finden  die
Vorschriften  des  Artikel  3  auch  auf  diejenigen  in  der  Anlage  nicht  aufgeführten
Grundbuchbezirke  und  Anlegungsbezirke  Anwendung,  in  Ansehung  deren  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  das  Amtsblatt  bekannt
gemacht  ist,  daß  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  sei.  Ausgenommen  sind
jedoch  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Grundstücke,  die  ein  Grundbuchblatt  von
Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke
sind  in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Die  Bekanntmachung  erfolgt.  nach  der  Anweisung  des  Justizministers.

Art.  5.  Für  die  übrigen  Bezirke  der  im  Artikel  4  bezeichneten  Landestheile
  bestimmt  sich  das  Verfahren  zur  Anlegung  der  Grundbücher  nach  den  für
die  einzelnen  Landestheile  erlassenen  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nicht!  in  den
Artikeln  6  bis  14  Aenderungen  vorgesehen  sind.

7)  Die  Anlagen  sind  hier  nicht  abgedruckt.