8.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grunbbuchwesen  977

Art.  6.  Soweit  in  den  bisherigen  Gesetzen  auf  die  Bestimmungen  der
durch  sie  eingeführten  Gesetze  über  das  Grundbuchwesen  verwiesen  ist,  treten  an
deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  des
zugehörigen  Einführungsgesetzes  und  der  Grundbuchordnung  sowie  die  entsprechenden
  zur  Ausführung  und  Ergänzung  dieser  Gesetze  erlassenen  Vorschriften.

Art.  7.  Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  versäumt,  verliert  nach  Maßgabe
  der  bisherigen  Gesetze  sein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Berechtigten.  Im
Uebrigen  erleidet  er  den  Rechtsnachtheil,  daß  das  Grundbuch  ohne  Rücksicht
auf  sein  Recht  angelegt  wird.

Der  Wiederholung  einer  vor  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  erfolgten
  Bekanntmachung  der  Ausschlußfrist  bedarf  es  nicht.

Art.  8.  In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  bisherigen  Gesetzen  eine  Vormerkung
  einzutragen  ist,  wird  ein  Widerspruch  eingetragen.

Art.  9.  Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
der  Grundbuchordnung  im  Grundbuch  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug
genommen  werden  kann,  kann  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  auf  die  der
Eintragung  zu  Grunde  liegende  Urkunde  Bezug  genommen  werden.

Art.  10.  Ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  auf  Grund  einer  Anmeldung
weder  das  angemeldete  Recht  noch  eine  Vormerkung  einzutragen,  so  hat  der
Anmeldende  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden
Frist  die  Erhebung  der  Klage  zur  Feststellung  seines  Rechtes  nachzuweisen,
widrigenfalls  das  Recht  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt
  wird.

Ist  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  die  Frist  noch  nicht  abgelaufen
oder  im  Falle  rechtzeitigen  Nachweises  der  Klageerhebung  der  Rechtsstreit  noch
anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  des  Anmeldenden  ein  Widerspruch  einzutragen.
Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,  wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig
erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  wurückgewiesen  wird;  die  Kosten
der  Löschung  hat  der  Anmeldende  zu  tragen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
ein  angemeldetes  Recht  nicht  in  vollem  Umfange  nach  Maßgabe  der  Anmeldung
eingetragen  wird.

Art.  11.  Soweit  zur  Eintragung  des  Eigenthümers  nach  den  bisherigen
Gesetzen  die  Bescheinigung  oder  Glaubhaftmachung  des  Eigenthumsbesitzes
genügt,  muß  bei  juristischen  Personen  der  Eigenbesitz  durch  Zeugnisse  staatlicher
Behörden  oder  rechtskräftige  Entscheidungen  nachgewiesen  werden.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  der  Ersitzung  erfolgen  soll.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  vor
der  Verkündigung  dieser  Verordnung  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  schon
bestimmt  ist.

Art.  12.  Das  Grundbuchblatt  wird  auch  dann  angelegt,  wenn  nach  den
bisherigen  Gesetzen  wegen  eines  Streites  um  das  Eigenthum  oder  ein  das
Eigenthum  beschränkendes  Recht  die  Anlegung  zu  unterbleiben  hat.  In  diesem
Falle  ist  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Theile
als  Eigenthümer  und  zugleich  zu  Gunsten  des  oder  der  Gegner  ein  Widerspruch
einzutragen;  ebenso  bestimmt  sich  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts,  ob

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  62