978  3.  Wtheilung:  Preuß.  Verorbnüng,  beir.  das  Grundbuchwesen.

die  Eigenkhumsbeschränkung  unter  gleichzeitiger  Aufnahme  eines  Wiberspruchs
ober  nur  ein  Widerspruch  wegen  der  Eigenthumsbeschränkung  einzutragen  ist.

»  ürt.  13.  Wirb  für  eine  in  das  Grundbuch  aufzunehmende  Hypothek  die
Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  nicht  beantragt,  so  ist  im  Grundbuche  zu
vermerken,  daß  die  Ertheilung  des  Hppothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.

Art.  14.  Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Grundbuchbezirk
oder  einen  Anlegungsbezirk  im  Wesentlichen  vollendet,  so  wird  dies  nach  Anweisung
  des  Justizministers  im  Amtsblatte  bekannt  gemacht.

Mit  dem  Beginne  des  elften  Tages  nach  der  Ausgabe  des  Amtsblatts  ist
das  Grundbuch  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.  Ausgenommen  sind
jedoch  die  zu  dem  Bezirke  gehörenden  Erundstücke,  die  ein  Grundbuchblatt  von
Amtswegen  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke
sind  in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Eine  Bekanntmachung  der  erfolgten  Anlegung  von  Grundbuchblättern  und
Artikeln  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetze  findet  nicht  mehr  statt.

Art.  15.  Auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,
  die  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,
finden  in  den  im  Artikel  4  bezeichneten  Landestheilen,  mit  Ausnahme  der  im
Artikel  16  Abs.  2  genannten  Bezirke,  die  Vorschriften  der  Artikel  5  bis  13  entsprechende
  Anwendung.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Beginns  des
Verfahrens  oder  der  erfolgten  Anlegung  des  Blattes,  sowie  die  wiederholte  Bestimmung
  einer  Ausschluffrist  findet  nicht  statt.

Nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt,  unbeschadet  der  Vorschriften
des  Abs.  1,  die  Anlegung  für  die  dort  bezeichneten  Grundstücke  auch  dann  als
erfolgt,  wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Art.  16.  Ergiebt  sich  im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872,  daß  ein  Grundstück  ein  Grundbuchblatt  noch  nicht
erhalten  hat,  so  erfolgt  die  Anlegung  des  Blattes  von  Amtswegen,  soweit  nicht
nach  Artikel  1  ein  Antrag  erforderlich  ist;  für  die  Anlegung  sind  die  Vorschriften
  der  Artikel  17  bis  33  maßgebend.  .

Das  Gleiche  gilt  für  Ostfriesland  und  Harlingerland,  für  die  Niedergrafschaft
  Lingen  und  für  die  ehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz
Hannover.

Art.  17.  Das  Grundbuchamt  hat  die  Katasterbehörde  um  Ertheilung
eines  beglaubigten  Auszugs  aus  dem  Steuerbuche  zu  ersuchen.

Art.  18.  Ueber  Besitz  und  Eigenthum  sind  zu  vernehmen:

1.  der  im  Steuerbuch  eingetragene  Besitzer  oder  dessen  Erben,
2.  diejenigen,  welche  von  den  unter  1  Genannten  als  Eigenthümer  bezeichnet
  werden  oder  für-deren  Eigenthum  sich  Anzeichen  ergeben.

Ist  der  Aufenthalt  einer  dieser  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Reichs,  so  kann  deren  Vernehmung  unterbleiben.  Ein  dem  Grundbuchamte
  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Das  Grundbuchamt  kann  von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigenthümer
Abstand  nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen  für
zutreffend  und  genügend  hält.  Den  nicht  vernommenen  Miteigenthümern  ist