3.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grunbdbuchwesen.  979

mitzutheilen,  welche  Eintragungen  auf  Grund  der  Erklärungen  der  anderen
Miteigenthümer  in  Aussicht  genommen  sind.

Art.  19.  Wer  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen
des  Grundbuchamts  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,  den  Rechtsgrund
  anzugeben,  vermöge  dessen  er  das  Eigenthum  erworben  hat,  und  die  sich
darauf  beziehenden  Urkunden  vorzulegen,  sowie  andere  Beweise  anzuzeigen.

Art.  20.  Als  Eigenthümer  ist.in  das  Grundbuch  einzutragen:

4.  wer  das  Grundstück  in  einer  gerichtlichen  Zwangsversteigcrung  erstanden
  hat;

2.  wer  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat  und  entweder
a)  durch  Urkunden,  Verfügungen  oder  Bescheinigungen  öffentlicher
Behörden  oder  durch  Zeugen  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder
unter  Hinzurechnung  der  Besitzzeit  seines  Rechtsvorgängers  das
Grundstück  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  seit  vierundvierzig  Jahren  oder  auf  Grund  eines  nach  dem
Allgemeinen  Landrecht  Theil  I  Titel  9  §  579  zur  Erlangung  des
Eigenthums  geeigneten,  wenngleich  dem  Inhalt  oder  der  Form
nach  ungültigen,  Titels  seit  zehn  Jahren  im  Eigenbesitze  gehabt.
hat,  oder
b)  nachweist,  daß  er  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  den  Eigenbesitz  des  Grundstücks  auf  Grund  eines  zum  Erwerbe
  des  Eigenthums  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  an  sich  geeigneten,  dem  Inhalt  und  der  Form  nach
gültigen  Titels  erlangt  hat,  und  außerdem
entweder  darthut,  daß  schon  sein  unmittelbarer  Vorbesitzer  einen
zum  Erwerbe  des  Eigenthums  nach  den  damals  geltenden
Gesetzen  an  sich  geeigneten  Titel  für  sich  gehabt  hat,
ober  durch  Urkunden,  Zeugen  oder  Bescheinigungen  öffentlicher
Behörden  glaubhaft  macht,  daß  er  und  sein  Vorbesitzer  das
Grundstück  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  schon  im  ganzen  zehn  Jahre  lang  besessen  haben;
die  Vorschriften  des  Artikel  11  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung:


3.  wer  nach  Maßgabe  der  Artikel  21  bis  27  ein  Ausschlußurtheil  erwirkt
  hat.
Art.  21.  Personen,  die,  ohne  sich  im  Besitze  des  Grundstücks  zu  befinden,
das  Eigenthum  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  können  im  Wege  des  Ausgebotsverfahrens
  mit  ihrem  Rechte  ausgeschlossen  werden.

Art.  22.  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  Erunstis
belegen  ist.

Art.  23.  Antragsberechtigt  ist  der  Eigenbesitzer  des  Grundstücks.
Art.  24.  Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:
4.  entweder  eine  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  darüber  beizubringen,
daß  er  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat,  oder  den  Erwerb  des

Grundstücks  durch  eine  öffentliche  Urkunde  zu  bescheinigen;
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