990  8.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr,  das  Grundbuchwesen.

2.  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Steuerbuch  über  das  Grundstück

beizufügen;

3.  ein  Verzeichniß  der  ihm  bekannten  Personen,  die  das  Eigenthum  an
dem  Grundstücke  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  mit  Angabe  ihres
Wohnorts  vorzulegen  und  zu  versichern,  daß  ihm  andere  Personen

der  bezeichneten  Art  nicht  bekannt  sind.  «

Art.  25.  In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:
1.  Die  Bezeichnung  der  Lage,  der  Beschaffenheit  und  der  Größe  des
Grundstücks  nach  dem  Steuerbuche;
2.  die  Aufforderung  an  die  Personen,  welche  das  Eigenthum  in  Anspruch
  nehmen,  ihr  Recht  spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,
widrigenfalls  ihre  Ausschließung  erfolgen  werde.

Art.  26.  Das  Aufgebot  soll  den  vom  Antragsteller  angezeigten  Personen,
  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen  mitgetheilt  werden.
Art.  27.  In  dem  Ausschlußurtheile  sind  die  Rechte  der  vom  Antragsteller
  angezeigten  Personen  vorzubehalten,  auch  wenn  sie  nicht  angemeldet  sind.

Art.  28.  Die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  erfolgt,  unbeschadet  der
Vorschriften  des  Artikel  29  Abs.  2,  wenn  der  nach  Artikel  20  zur  Eintragung
des  Eigenthums  erforderliche  Nachweis  geführt  ist.

Im  Falle  des  Artikel  20  Nr.  3  hat  das  Grundbuchamt,  wenn  in  dem
Ausschlußurtheil  ein  Recht  vorbehalten  ist,  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  der
Vorbehalt  gemacht  ist,  eine  Frist  zu  bestimmen.  Die  Anlegung  des  Blattes
erfolgt  nach  dem  Ablaufe  der  Frist,  ohne  Rücksicht  auf  das  Recht,  wenn  derjenige,
  welchem  die  Frist  bestimmt  ist,  nicht  vorher  eine  einstweilige  Verfügung
beibringt,  durch  welche  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  zu  seinen  Gunsten
angeordnet  wird.

Eine  Bekanntmachung  der  Anlegung  des  Blattes  findet  nicht  statt.

Art.  29.  Außer  dem  Falle  des  Art.  28  Abs.  2  werden  Rechte  an  dem
Grundstücke  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  nur  berücksichtigt,  wenn  sie
bei  dem  Grundbuchamt  angemeldet  sind.  Zur  Eintragung  eines  Rechtes  ist  erforderlich,
  daß  es  sich  auf  eine  von  dem  Eigenthümer  ausgestellte  öffentliche
Urkunde  gründet  oder  von  dem  Eigenthümer  anerkannt  wird.

Der  Eigenthümer  ist  über  die  Anerkennung  zu  vernehmen.  Bestreitet  er
das  angemeldete  Recht,  so  hat  das  Grundbuchamt  dem  Anmeldenden  eine  Frist
zu  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  die  Anlegung  des  Blattes
ohne  Rücksicht  auf  das  Recht,  wenn  der  Anmeldende  nicht  vorher  eine
einstweilige  Verfügung  beibringt,  durch  welche  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
zu  seinen  Gunsten  angeordnet  wird.

Art.  30.  Für  die  Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden
Rechte  bleiben,  soweit  sie  durch-besondere  für  einzelne  Landestheile  erlassene
Gesetze  bestimmt  ist,  diese  Gesetze  maßgebend.  Im  Uebrigen  regelt  sich  die  Rangordnung
  nach  den  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Rechte  geltenden  Gesetzen  und,
wenn  sie  hiernach  nicht  bestimmt  werden  kann,  nach  der  Zeitfolge  der  Anmeldungen.


Ert.  31.  Das  Grundbuchamt  kunn  Zeugen  laden  und  eidlich  oder  eidesstattlich
  vernehmen.