3.  Abtheilung:  Preuß.  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen.  981

Art.  32.  Das  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  sowie
die  Erfüllung  jeder  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichtung  durch  Geldstrafen
bis  zum  Gesammtbetrage  von  einhundertfünfzig  Mark  erzwingen,  auch  die  im
Artikel  20  bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  der  Säumigen  beschaffen.

Art.  33.  Die  für  das  Bergrecht  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
bleiben  unberührt.

Art.  34.  Für  die  nach  dieser  Verordnung  dem  Grundbuchamt  obliegenden
Verrichtungen  ist  bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Amtsgericht
  zuständig,  welches  nach  der  bezeichneten  Zeit  als  Grundbuchamt  zuständig
sein  wird.

Art.  35.  Die  Anlegung  der  Grundbücher  für  das  Gebiet  des  vormaligen

Herzogthums  Nassau  und  die  Insel  Helgoland  wird  durch  besondere  Verordnung
geregelt.
Art.  36.  So  lange  nicht  für  alle  Grundbuchbezirke  der  Monarchie  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  hat  der  Justizminister  alljährlich  im
Monat  Januar  die  Bezirke,  für  die  während  des  vorhergehenden  Kalenderjahrs.
die  Anlegung  erfolgt  ist,  in  der  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  sind  die  Bezirke  bekannt  zu  machen,  für  welche  das
Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
Grundstücke  nach  Artikel  15  Abs.  2  als  angelegt  gilt.

Lrt.  37.  Die  Vorschrift  des  §  4  der  Grundbuchordnung  findet  auf  mehrere
zu  einem  Familienfideikommisse  gehörende  Grundstücke  auch  dann  Anwendung,
wenn  sie  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen  sind.  Das  zuständige
  Grundbuchamt  ist  nach  §  20  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  zu  bestimmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  unterschrit  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  13.  November  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Brefeld.  v.  Goßler.

Gr.  v.  Posadowsky.  Gr.  v.  Bülow.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.