Allgemeine  Verfügung  vom  20.  November  1899  zur
Ausführung  der  Grundbuchordnung.

.-M  Bl.  S.  349.)

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  und  der  §§  93  bis  97  der  Grundbuchordnung
sowie  des  Artikel  29  des  Ausführungsgesetzes  vom  26.  September  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  307)  wird  Folgendes  angeordnet:

I.  Grundbücher.

8§841.

Für  jeden  Gemeindebezirk  oder  selbständigen  Gutsbezirk  und,  wenn  ein
Gemeindebezirk  zum  Zwecke  der  Grundbuchanlegung  in  mehrere  Bezirke  getheilt
ist,  für  jeden  Anlegungsbezirk  wird  ein  Grundbuch  eingerichtet.  Das  Grundbuch
kann  aus  mehreren  Bänden  bestehen;  die  Bände  erhalten  fortlaufende  Nummern.

Inwieweit  in  das  Grundbuch  eines  Bezirkes  bei  Bildung  gemeinschaftlicher
  Grundbuchblätter  Grundstücke  mitausgenommen  werden  können,  die  in
anderen  Bezirken  belegen  sind,  bestimmt  sich  nach  §  4  der  Grundbuchordnung
und  Art.  37  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz-Samml.  S.  519).

§  2.
Die  Grundbuchblätter  erhalten  fortlaufende  Nummern.

.  83.
Zur  Bezeichnung  der  Grundstücke  sind  im  Grundbuche  nach  dem  Inhalte
der  Steuerbücher  anzugeben:

1.  der  Name  der  Gemarkung;

2.  die  Nummern  des  Kartenblatts  (der  Flur)  und  der  Parzelle;

3.  die  Artikelnummer  der  Grundsteuermutterrolle,  die  Nummer  der
Gebäudesteuerrolle;

4.  die  Wirthschaftsart  (Acker,  Wiese,  Garten,  Wohnhaus,  Wohnhaus
mit  Hofraum  und  Hausgarten  2c.)  und  die  Lage  (Straße,  Hausnummer
  oder  die  sonstige  ortsübliche  Bezeichnung);

5.  die  Größe;  ist  die  Größe  aus  den  Steuerbüchern  nicht  ersichtlich,
so  ist  dies  anzugeben,  ·

6.  der  staatlich  ermittelte  Grundsteuerreinertrag  und  Gebäudesteuernutzungswerth,
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Steueranschlag
(das  Grund=  und  Gebäudesteuerkapital).

Besteht  ein  Grundstück  aus  mehreren  Katasterparzellen,  so  kann  die  im
Abs.  1  Nr.  2  vorgeschriebene  Angabe  der  Kartenblatt=  und  Parzellennummern