3.  Abtheilung:  Preuß.  Allg.  Verf.  zur  Ausführung  der  G.B.O.  983

unterbleiben,  wenn  wegen  der  Zahl  der  Parzellen  das  Grundbuch  nach  dem
Ermessen  des  Grundbuchamts  unübersichtlich  werden  würde  und  die  Parzellen
nach  Ausweis  eines  bei  den  Grundakten  besindlichen  beglaubigten  Auszugs  aus
der  Grundsteuermutterrolle  in  dieser  auf  einem  oder  mehreren  Artikeln  nachgewiesen
  find,  die  andere  Parzellen  nicht  umfassen.  Das  Grundbuchamt  kann
die  Katasterbehörde  um  die  Erthellung  des  Auszugs,  erforderlichenfalls  auch
um  die  vorherige  Eintragung  des  Grundstücks  auf  einem  oder  mehreren  besonderen
Mutterrollenartikeln  von  Amtswegen  ersuchen.

Statt  der  im  Abs.  1  Nr.  4  vorgeschriebenen  Angabe  genügt  in  den  Fällen
des  Abs.  2  die  Angabe  des  Gesammtamens  des  Grundstücks  Oittergut  z
Bauerhof  7  2c.).

84.

Zur  Bezeichnung  der  Berechtigten  sind  im  Grundbuch  anzugeben:

1.  bei  natürlichen  Personen  der  Name  (Vorname,  Familienname)
der  Stand,  der  Beruf,  sowie  der  Wohnort  und,  soweit  diese  Angaben
  nicht  thunlich  oder  nicht  ausreichend  sind,  andere  die
Berechtigten  deutlich  kennzeichnende  Merkmale;

2.  bei  Handelsgesellschaften,  bei  eingetragenen  Genossenschaften  und
juristischen  Personen  anderer  Art  die  Firma  oder  der  Name  und
der  Sitz.

Bei  Eintragungen  für  den  Fiskus,  eine  Gemeinde  oder  eine  sonstige
juristische  Person  des  öffentlichen  Rechtes  kann  auf  Antrag  des  Berechtigten
derjenige  Theil  seines  Vermögens,  zu  welchem  das  eingetragene  Grundstück  oder
Recht  gehört,  oder  die  Zweckbestimmung  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  durch
einen  dem  Namen  des  Berechtigten  in  Klammern  beizufügenden  Zusatz  bezeichnet
werden.

Eine  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,  vom  2.  April
1887  mit  einer  Vertretung  ausgestattete  Gesammtheit  der  Betheiligten  kann  als
Berechtigte  eingetragen  werden,  ohne  daß  es  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Betheiligten  bedarf.

8  5.

Die  Grundbuchblätter  werden  nach  dem  in  Anlage  A  enthaltenen,  mit
Probeeintragungen  versehenen  Formular  eingerichtet.

Jedes  Blatt  besteht  aus  der  Ausschrift,  dem  Bestandsverzeichniß  und  drei
Abtheilungen.

9.

In  der  Aufschrift  sind  das  Amtsgericht,  der  Bezirk  (§  1  Abs.  1),  der  Kreis,
zu  dem  der  Bezirk  gehört,  sowie  die  Nummern  des  Bandes  und  des  Blattes
anzugeben.

Gehört  der  Bezirk  zu  einem  Stadtkreise,  so  ist  die  Angabe  des  Kreises
nicht  erforderlich.
§  7.

Das  Bestandsverzeichuiß  zerfällt  in  das  Verzeichniß  der  Grundstücke  und
das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthume  verbundenen  Rechte.

*)  Vol.  oben  S.  820ff.